Keine Änderung der insolvenzrechtlichen Rangfolge durch Eintritt der Neumasseunzulänglichkeit
Der Eintritt der Neumasseunzulänglichkeit führt nicht zu einer Änderung der Rangordnung des § 209 Abs. 1 Insolvenzordnung (InsO). Ein Mitarbeiter stritt mit dem Insolvenzverwalter des Arbeitgebers über den insolvenzrechtlichen Rang von Annahmeverzugsansprüchen. Der beklagte Insolvenzverwalter hatte sich im Lauf des Insolvenzverfahrens nach erfolgter Anzeige der drohenden...
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