Einhaltung der Kündigungserklärungsfrist bei Mutterschutz und Elternzeit
Eine außerordentliche fristlose Kündigung ist nur wirksam, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von den Kündigungsgründen ausgesprochen wird (§ 626 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs - BGB). Was gilt aber, wenn vor dem Kündigungsausspruch noch eine behördliche Zustimmung zu der Kündigung eingeholt werden...
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