Keine Entschädigung für verspätete und unvollständige Datenauskunft
Ein Verstoß gegen Art. 15 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) fällt nicht in den Anwendungsbereich von Art. 82 DSGVO und begründet deshalb keinen Entschädigungsanspruch. Die Vorschrift setzt haftungsbegründend eine gegen die DSGVO verstoßende Datenverarbeitung voraus. Daran fehlt es bei der bloßen Verletzung der Auskunftspflicht aus Art. 15...
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