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Dr. Christopher von HarbouRechtsnews Auslegung eines Kündigungsschreibens bei versehentlich zu lang gewählter Kündigungsfrist

Auslegung eines Kündigungsschreibens bei versehentlich zu lang gewählter Kündigungsfrist

Kündigt ein Arbeitgeber fristlos, hilfsweise fristgerecht zum nächstmöglichen Termin und benennt als Beendigungstermin ein konkretes Datum mit versehentlich zu lang gewählter Kündigungsfrist, kann die Auslegung nach dem Empfängerhorizont trotz des erkennbaren, schnellstmöglichen Beendigungswillens des Arbeitgebers die Auflösung des Arbeitsverhältnisses erst zu dem genannten Datum ergeben.

Die Kündigung hatte folgenden Wortlaut:
„Hiermit kündige ich das zwischen uns bestehende Arbeitsverhältnis außerordentlich und fristlos, hilfsweise fristgerecht zum nächstmöglichen Termin, das ist der 30.04.2020.“
Der nächstmögliche Termin wäre rechtlich aber schon der 15.03.2020 gewesen.
Die fristlose Kündigung wurde vom Arbeitsgericht für unwirksam erklärt, so dass es auf die hilfsweise ordentliche Kündigung ankam. Hier war streitig, ob die ordentliche Kündigung bereits zum 15.03. oder erst zum 30.04.2o21 wirksam war.
Das Gericht entschied, dass  das Arbeitsverhältnis durch die hilfsweise ausgesprochene ordentliche Kündigung nicht bereits zum 15.03.2020, sondern erst zum 30.04.2020 aufgelöst worden war. Der Arbeitgeber hatte in dem Kündigungsschreiben nicht nur hilfsweise die ordentliche Kündigung zum nächstmöglichen Termin ausgesprochen, sondern explizit den 30.04.2020 als Kündigungstermin für diese Kündigung genannt. Die Auslegung des Kündigungsschreibens führte zu dem Ergebnis, dass damit die vorsorglich ausgesprochene ordentliche Kündigung das Arbeitsverhältnis erst zu diesem genannten Datum beenden konnte.

Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) steht das Bestimmtheitsgebot einer Auslegung der Kündigungserklärung zu einem anderen Termin entgegen, falls eine ordentliche Kündigung ohne weiteren Zusatz zu einem bestimmten Datum erklärt worden ist, da es nicht die Aufgabe des Arbeitnehmers ist, darüber zu rätseln, zu welchem anderen als in der Kündigungserklärung angegebenen Termin der Arbeitgeber die Kündigung gewollt haben könnte.

Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 16.06.2021

Aktenzeichen: 10 Sa 122/21