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Dr. Christopher von HarbouRechtsblog Fristlose Kündigung eines Betriebsrats wegen Datenschutzverstoßes

Fristlose Kündigung eines Betriebsrats wegen Datenschutzverstoßes

Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg hat die fristlose Kündigung eines Betriebsratsmitglieds bestätigt, weil dieser mit der Veröffentlichung von Prozessakten aus einem vorherigen Kündigungsschutzverfahren zwischen ihm und der Arbeitgeberin   – darunter auch personenbezogene Daten, insbesondere auch Gesundheitsdaten weiterer Mitarbeiter – Persönlichkeitsrechte der in diesen Schriftsätzen namentlich benannten Personen verletzt hat.

Der betreffende Mitarbeiter war seit September 1997 bei der Robert Bosch GmbH als Entwicklungsingenieur am Standort Feuerbach beschäftigt. Seit 2006 war er Mitglied des Betriebsrats und seit 2014 freigestelltes Betriebsratsmitglied. Der Mitarbeiter erhielt am 18.01.2019 außerordentliche Kündigung, zu der das Betriebsratsgremium seine Zustimmung erteilt hatte. Die Arbeitgeberin begründete die Kündigung damit, dass der Mitarbeiter mit der Veröffentlichung von Prozessakten aus einem vorherigen Kündigungsschutzverfahren zwischen den Parteien, insbesondere von Schriftsätzen der Arbeitgeberin, gegen Bestimmungen des Datenschutzrechts verstoßen habe. In den Schriftsätzen der Arbeitgeberin seien auch personenbezogene Daten, insbesondere auch Gesundheitsdaten, weiterer Mitarbeiter der Arbeitgeberin unter voller Namensnennung enthalten gewesen. Diese personenbezogenen Daten habe der Mitarbeiter einem größeren Verteilerkreis mithilfe eines Zugriffs auf eine sogenannte Dropbox offenbart. Der Mitarbeiter war der Auffassung, dass die Kündigung unwirksam ist. Es bestehe keine Vorschrift, die es gebiete, Prozessakten geheim zu halten. Im Übrigen sei ein Datenschutzverstoß schon deshalb abzulehnen, da er mit Blick auf Art. 2 Abs. 2c der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) ausschließlich im Rahmen „persönlicher oder familiärer Tätigkeiten“ gehandelt habe. Außerdem habe er auch im berechtigten Eigeninteresse gehandelt, denn ihm stehe das Recht zu, zu dem Fall Stellung zu nehmen und zu informieren, insbesondere im Hinblick auf die ihn als Familienvater und Betriebsratsmitglied zutiefst belastenden Vorwürfe.

Das Gericht wies die Klage ab und erklärte die Kündigung für wirksam. Wer im Rahmen eines von ihm angestrengten Gerichtsverfahrens bestimmte Schriftsätze der Gegenseite, in denen Daten, insbesondere auch besondere Kategorien personenbezogener Daten (Gesundheitsdaten), verarbeitet werden, der Betriebsöffentlichkeit durch die Verwendung eines zur Verfügung gestellten Links offenlegt und dadurch auch die Weiterverbreitungsmöglichkeit eröffnet, ohne dafür einen rechtfertigenden Grund zu haben, verletzt rechtswidrig und schuldhaft Persönlichkeitsrechte der in diesen Schriftsätzen namentlich benannten Personen mit der Folge, dass vorliegend die außerordentliche Kündigung der Beklagten gerechtfertigt ist. Die Wahrnehmung berechtigter Interessen des Mitarbeiters lag jedenfalls insofern nicht vor, als die Entscheidungsgründe des Urteils des Arbeitsgerichts am Tage der Zurverfügungstellung des Links noch nicht vorlagen und dem Mitarbeiter auch noch die Möglichkeit offen stand, gegen das Urteil das Rechtsmittel der Berufung einzulegen, um in diesem Verfahren seinen Standpunkt darzulegen.

Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 25.03.2022
Aktenzeichen: 7 Sa 63/21