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Dr. Christopher von HarbouRechtsnews Kündigung wegen gefälschten Genesenennachweises

Kündigung wegen gefälschten Genesenennachweises

Die Vorlage eines gefälschten Genesenennachweises anstelle eines erforderlichen tagesaktuellen Corona-Tests oder Impfnachweises kann eine fristlose Kündigung rechtfertigen.

Nach § 28b Absatz 1 Infektionsschutzgesetz in der vom 24.11.2021 bis 19.03.2022 gültigen Fassung durften Beschäftigte Arbeitsstätten, in denen physische Kontakte untereinander oder zu Dritten nicht ausgeschlossen werden können, nur nach Vorlage eines Impfnachweises, eines Genesenennachweises oder eines tagesaktuellen Tests im Sinne der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung betreten. Ein seit 3 Jahren als Justizbeschäftigter bei einem Gericht tätiger Mitarbeiter legte einen Genesenennachweis vor, obwohl bei ihm keine Corona-Erkrankung festgestellt worden war und erhielt so Zutritt zum Gericht ohne Vorlage eines aktuellen Tests oder Impfnachweises. Nachdem festgestellt wurde, dass es sich bei dem Genesenennachweis um eine Fälschung handelte, erklärte das Land Berlin als Arbeitgeber nach Anhörung des Justizbeschäftigten die fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Mitarbeiter.

Die von dem Mitarbeiter gegen die Kündigung erhobene Kündigungsschutzklage wurde vom Arbeitsgericht abgewiesen.

Die Kündigung war wirksam, denn der erforderliche wichtige Grund für eine außerordentliche Kündigung lag vor. Der Arbeitgeber hat einen Zutritt nur bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 28b Absatz 1 Infektionsschutzgesetz gewähren dürfen. Den hier geregelten Nachweispflichten kommt auch im Hinblick auf den angestrebten Gesundheitsschutz für alle Menschen im Gericht eine erhebliche Bedeutung zu. Deshalb ist die Verwendung eines gefälschten Genesenennachweises zur Umgehung dieser geltenden Nachweispflichten eine erhebliche Verletzung arbeitsvertraglicher Rücksichtnahmepflichten.

Eine vorherige Abmahnung des Mitarbeiters war nicht erforderlich. Es war für den Mitarbeiter als Justizbeschäftigten ohne weiteres erkennbar gewesen, dass ein solches Verhalten nicht hingenommen werden würde. Auch im Hinblick auf die Dauer des Arbeitsverhältnisses von drei Jahren überwog das arbeitgeberseitige Interesse an einer sofortigen Beendigung des Beschäftigtenverhältnisses.

Gegen das Urteil kann Berufung beim Landesarbeitsgericht eingelegt werden.
Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 26.04.2022
Aktenzeichen: 58 Ca 12302/21