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Dr. Christopher von HarbouRechtsnews Rallye-Fahrer und Beifahrer sind abhängig beschäftigt

Rallye-Fahrer und Beifahrer sind abhängig beschäftigt

Wenn ein Unternehmen mit Rennsportfahrern Exklusivität vereinbart, ihnen Fitness- und Gesundheitsvorgaben macht und diese kontrolliert, eine feste Vergütung zahlt sowie den organisatorischen Rahmen bei Veranstaltungen festlegt, dann sind die Fahrer nicht selbstständig tätig, sondern abhängig beschäftigt und damit sozialversicherungspflichtig.

Ein Unternehmen aus Weiterstadt, das Fahrzeuge vertreibt und seit mehr als 100 Jahren an Motorsportwettbewerben teilnimmt, beantragte bei der Deutschen Rentenversicherung die Feststellung, ob ein Rennsportfahrer und dessen Beifahrer abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig sind. Mit beiden Fahrern hatte das Unternehmen vertraglich vereinbart, dass diese nicht für andere Motorsport-Teams tätig werden, keine gefährlichen Sportarten ausüben, sich regelmäßig ärztlichen Untersuchungen unterziehen sowie an bestimmten Fitness-Programmen teilnehmen müssen. Mittels medizinischer Kontrolluntersuchungen durfte das Unternehmen die Fitness der Fahrer überprüfen lassen.

Der Rennsportfahrer erhielt zunächst anstelle einer Barvergütung ein Fahrzeug zur privaten Verfügung. Später wurden ihm – ebenso wie seinem Beifahrer – eine jährliche Vergütung sowie erfolgsbezogene Prämien gezahlt. Alle gewonnenen Pokale und Preise blieben hingegen im Besitz des Unternehmens. Dieses bestimmte auch die Ausführung des Brandings der Overalls, Helme, Fahrzeuge und anderer Kennzeichen des Teams.

Die Rentenversicherung entschied, dass Fahrer und Beifahrer abhängig beschäftigt sind und der Sozialversicherungspflicht unterliegen. Auf die Klage des Unternehmens bestätigte das Landessozialgericht diese rechtliche Bewertung.

Die Fahrer waren in einem besonders hohen Maße persönlich von dem Unternehmen abhängig . Die vereinbarte Exklusivität beschränkte sich nicht auf die reine Tätigkeitsausübung. Vielmehr konnten die Fahrer auch keine Einnahmen durch Werbemaßnahmen und Sponsoring erzielen. Die vertraglichen Einschränkungen umfassten leistungserhaltende oder -steigernde Maßnahmen. Zwischen Fahrer und Beifahrer lag ferner ein besonders intensives arbeitsteiliges Handeln – ganz im Sinne „einer denkt, einer lenkt“ – vor. So gab der Beifahrer präzise und sekundengenaue Anweisungen, welche der Fahrer ohne Zögern umsetzte. Zudem erfolgten ab dem Moment der Anreise zu den jeweiligen Veranstaltungsorten bis zur Abreise die Abläufe entsprechend den Planungen des Unternehmens. Dieses gab den organisatorischen Rahmen vor, in den sich die Fahrer einfügen mussten.

Da das Unternehmen die wesentlichen Betriebsmittel (insbesondere Rennauto, Fahrerausstattung und Werkzeug) stellte, trugen die Fahrer auch kein unternehmerisches Risiko. Die Motivation, Karriere im Motorsport zu machen, begründete demgegenüber keine selbstständige Tätigkeit.

Die Revision zum Bundessozialgericht wurde nicht zugelassen.

Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 16.05.2025

Aktenzeichen: L 1 BA 34/23 und L 1 BA 38/23