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Dr. Christopher von HarbouRechtsnews Betriebsratswahl: Führungskräfte in mehreren Betrieben einer unternehmensinternen Matrix-Struktur haben aktives Wahlrecht

Betriebsratswahl: Führungskräfte in mehreren Betrieben einer unternehmensinternen Matrix-Struktur haben aktives Wahlrecht

Ein Arbeitnehmer, der mehreren Betrieben desselben Unternehmens angehört, hat bei der Wahl des Betriebsrats in sämtlichen dieser Betriebe das aktive Wahlrecht. Das gilt auch für Führungskräfte in Unternehmen mit einer unternehmensinternen Matrix-Struktur.

Bei einer Arbeitgeberin, die an verschiedenen Standorten IT-Dienstleistungen erbringt und IT-Produkte vertreibt, waren aufgrund einer Gesamtbetriebsvereinbarung (GBV) abweichend von den Betriebsstrukturen des Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) fünf Organisationseinheiten – u.a. der Betrieb Region Süd – gebildet, in denen jeweils ein Betriebsrat gewählt wird. Die Erledigung der Arbeitsaufgaben im Unternehmen der Arbeitgeberin gliedert sich in verschiedene Bereiche, in denen Arbeitnehmer aus verschiedenen Organisationseinheiten in Teams zusammenarbeiten und von sog. Matrix-Führungskräften, die keine leitenden Angestellten sind, geführt werden (unternehmensinterne Matrix-Struktur).

Bei der Wahl des Betriebsrats im Betrieb Region Süd im Jahr 2022 sah der Wahlvorstand auch diejenigen Matrix-Führungskräfte als wahlberechtigt an, die Vorgesetzte der dem Betrieb Region Süd angehörenden Arbeitnehmer sind. Die Arbeitgeberin focht die Wahl an und stützte dies darauf, dass die Führungskräfte nicht wahlberechtigt seien, weil sie dem Betrieb Region Süd nicht angehörten.

Das Arbeitsgericht hatten dem Antrag der Arbeitgeberin stattgegeben und die Betriebsratswahl für unwirksam erklärt. Die Matrix-Führungskräfte seien bereits einem der vier anderen auf der Grundlage der GBV bestimmten Betriebe zugeordnet und damit ausschließlich dort wahlberechtigt; eine Mehrfach-Wahlberechtigung scheide aus. Auf die Beschwerde des Betriebsrats wurde die Entscheidung des Arbeitsgerichts vom Landesarbeitsgericht bestätigt. Auf die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats hob das Bundesarbeitsgericht die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts jedoch auf und verwies die Sache dorthin zurück.

Nach § 7 Satz 1 BetrVG sind alle Arbeitnehmer des Betriebs, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, wahlberechtigt bei der Wahl des Betriebsrats Damit knüpft die Wahlberechtigung an die Zugehörigkeit des Arbeitnehmers zum Betrieb an, welche durch die Eingliederung in die Betriebsorganisation begründet wird.

Der Umstand, dass ein Arbeitnehmer bereits in einem Betrieb eingegliedert und damit in diesem wahlberechtigt ist, steht seiner Wahlberechtigung in einem weiteren Betrieb nicht entgegen. Es ist möglich, in mehreren Betrieben wahlberechtigt zu sein.

Ob dies vorliegend der Fall war, konnte das Bundesarbeitsgericht nicht abschließend beurteilen, da eine weitere Aufklärung des Sachverhalts durch das Landesarbeitsgericht erforderlich war, u.a. zur Wirksamkeit und zu den Maßgaben der mit der GBV festgelegten Betriebsratsstruktur sowie ggf. zur Eingliederung der Matrix-Führungskräfte in den Betrieb Region Süd. Der Rechtsstreit wurde deshalb zur nochmaligen Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 22.05.2025

Aktenzeichen: 7 ABR 28/24