Druckkündigung: Entlassung eines Arbeitnehmers auf Verlangen der Belegschaft
Auch hatte sich die Arbeitgeberin in Person ihrer Geschäftsführerin nicht ausreichend schützend vor den betroffenen Mitarbeiter gestellt und zum Ausdruck gebracht, dass sie diskriminierendes und geringschätzendes Verhalten nicht duldet. Es obliegt dem Arbeitgeber, der Belegschaft zu kommunizieren, dass die Voraussetzungen für eine Kündigung des von dem Druck betroffenen Arbeitnehmers grundsätzlich nicht vorliegen. Die Kündigung ist auch bei einer Gesamtschau der behaupteten Vielzahl an Konflikten in den vergangenen Jahren nicht aus verhaltensbedingten Gründen gerechtfertigt, sondern unverhältnismäßig. Es hätte einer Abmahnung konkreter Vertragspflichtverletzungen bedurft.Auch der Auflösungsantrag der Arbeitgeberin war unbegründet. Der Arbeitgeber kann die Auflösung des Arbeitsverhältnisses im Zusammenhang mit einer für unwirksam erklärten außerordentlichen Kündigung nicht beantragen. Das gilt auch für eine außerordentliche Kündigung mit notwendiger oder „sozialer“ Auslauffrist. Auf das Vorliegen von Auflösungsgründen im Sinne von § 9 Abs. 1 Satz 2 KSchG kam es deshalb nicht an. Im Fall der Rechtsunwirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung steht der Auflösungsantrag ausschließlich dem Arbeitnehmer zu. Eine analoge Anwendung von § 9 Abs. 1 Satz 2 KSchG auf Fälle der für unwirksam erklärten fristlosen arbeitgeberseitigen Kündigung kommt nicht in Betracht. Dies gilt auch dann, wenn das Recht des Arbeitgebers, das Arbeitsverhältnis ordentlich zu kündigen, tariflich ausgeschlossen ist. Der Ausschluss des Antragsrechts gilt auch im Zusammenhang mit einer für unwirksam erkannten außerordentlichen Kündigung, die unter Einhaltung einer der ordentlichen Kündigung entsprechenden Auslauffrist ausgesprochen worden ist, und zwar unabhängig davon, ob es sich um eine notwendige oder um eine soziale Auslauffrist handelt.
Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 13.05.2025
Aktenzeichen: 10 SLa 687/24