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Dr. Christopher von HarbouRechtsnews Keine Inflationsausgleichsprämie für Leiharbeitnehmer

Keine Inflationsausgleichsprämie für Leiharbeitnehmer

Ein Leiharbeitnehmer erhält nicht ohne weiteres eine Inflationsausgleichsprämie, die im Entleiherbetrieb den dort Beschäftigten gezahlt wird. Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein hat eine entsprechende Entscheidung der Vorinstanz bestätigt. Weder stelle der von der Entleiherin ausgefüllte Fragenbogen der Arbeitgeberin eine Equal-pay-Vereinbarung mit deren Arbeitnehmern dar, noch habe die klagende Mitarbeiterin die Voraussetzungen für eine Gleichstellung mit den Mitarbeitern der Entleiherin i.S.d. § 8 Abs. 1 Satz 1 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) vorgetragen. Auch ein Anspruch aus Tarifvertrag liege im konkreten Fall nicht vor, so das Landesarbeitsgericht.

Eine Mitarbeiterin wurde von ihrer Arbeitgeberin, einem Arbeitnehmerüberlassungsunternehmen in einem Unternehmen der Metall- und Elektroindustrie („Entleiherin“) eingesetzt. Das Arbeitsverhältnis endete zum 31.07.2023. Der Arbeitsvertrag verwies u.a. auf die für Leiharbeitnehmer geltenden Tarifverträge über Branchenzuschläge für die Metall- und Elektroindustrie („TV BZ ME“) sowie Inflationsausgleichsprämie („TV IAP ME“). Die Entleiherin füllte der Arbeitgeberin einen „Fragebogen zur Ermittlung von Equal Pay sowie des Branchenzuschlags ab dem 16. Einsatzmonat“ aus.

Die Mitarbeiter im Betrieb der Entleiherin erhielten im Juni 2023 eine Inflationsausgleichsprämie i.H.v. 1.000 EUR, die Mitarbeiterin dagegen nicht. Sie verlangte diese 1.000 EUR sowie weitere 1.200 EUR. Für die erste Zahlung bestehe durch den Fragebogen eine Equal-pay-Vereinbarung zwischen der Mitarbeiterin und ihrer Arbeitgeberin. Im Übrigen sei die Gleichstellung nicht per Tarifvertrag ausgeschlossen worden. Hinsichtlich der zweiten Zahlung könne die Inflationsausgleichsprämie nach dem TV IAP ME bereits dann verlangt werden, wenn deren Voraussetzungen nach Inkrafttreten des Tarifvertrages, aber vor dem ersten Auszahlungszeitpunkt im Januar 2024 erfüllt gewesen seien. Damit sei die Prämie auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses auszuzahlen. Als die Arbeitgeberin die Zahlung verweigerte, klagte die Mitarbeiterin auf Zahlung.

Das Landesarbeitsgericht hat die Klage abgewiesen und damit die erstinstanzliche Entscheidung bestätigt. Die Entscheidung ist rechtskräftig.

Der von der Entleiherin ausgefüllte Fragenbogen der Arbeitgeberin stellte keine Equal-pay-Vereinbarung mit deren Arbeitnehmern dar. Die Mitarbeiterin hatte auch nicht die Voraussetzungen für eine Gleichstellung mit den Mitarbeitern der Entleiherin i.S.d. § 8 Abs. 1 Satz 1 AÜG vorgetragen. Dazu hätte sie als darlegungs- und beweisbelaste Klägerin einen Gesamtvergleich der Entgelte im Überlassungszeitraum vornehmen müssen. Dem war sie nicht gerecht geworden: Der Verweis, der Mitarbeiterin müsse die Inflationsausgleichsprämie schon deshalb gezahlt werden, weil die Stammarbeitnehmer der Entleiherin diese erhalten hätten, reicht dafür nicht aus.

Die Mitarbeiterin konnte die Inflationsausgleichsprämien auch nicht aus dem TV IAP ME beanspruchen:
Die Auslegung des Tarifvertrags ergibt, dass im jeweiligen Auszahlungsmonat (Januar – November 2024) der tariflichen Inflationsausgleichsprämien – anders als die Mitarbeiterin meint – noch ein Arbeitsverhältnis bestanden haben muss. Hier endete das Arbeitsverhältnis mit der Mitarbeiterin aber bereits in 2023.

Urteil des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom 06.03.2025

Aktenzeichen: 5 Sa 222 d/24