Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen Abfindung wegen Missbrauch der Machtstellung als Geschäftsführer
Das Landesarbeitsgericht Köln hat die Berufung der Arbeitgeberin gegen die Entscheidung des Arbeitsgeichts Bonn, mit der das Arbeitsverhältnis der klagenden Arbeitnehmerin gegen Zahlung einer Abfindung in Höhe von 70.000 EUR aufgelöst wurde, größtenteils zurückgewiesen und die Höhe der Abfindungssumme wegen einer geringfügig abweichenden Berechnungsweise auf 68.154 EUR festgesetzt. Gegenstand des Verfahrens und Grund für die Höhe der Abfindung war ein sexistisches und übergriffiges Verhalten des Geschäftsführers gewesen.
Das Arbeitsgericht hatte entschieden, dass die Auflösung eines Arbeitsverhältnisses unter Zahlung einer Abfindung in Höhe von 70.000 EUR zu erfolgen habe, da der klagenden Arbeitnehmerin die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses wegen sexistischer, übergriffiger und entwürdigender Äußerungen des Geschäftsführers unzumutbar sei. Zuvor hatte die Arbeitnehmerin Kündigungsschutzklage erhoben, die von der Arbeitgeberin ohne substantiierte Darlegung der Kündigungsgründe anerkannt wurde. Das Gericht führte zur Urteilsbegründung aus, das Verhalten des Geschäftsführers der Arbeitgeberin überschreite in erheblicher Weise die Grenze des für die Klägerin im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses noch Zumutbaren, so dass das Arbeitsverhältnis aufzulösen sei (§ 9 Kündigungsschutzgesetz – KSchG).
Die Höhe der Abfindungszahlung begründete das Arbeitsgericht sowohl mit der offensichtlichen Sozialwidrigkeit der Kündigung als auch damit, dass der Abfindung eine Genugtuungsfunktion ähnlich dem Schmerzensgeld bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen zukomme. Die Arbeitnehmerin sei durch die sexistischen, demütigenden und willkürlichen Äußerungen des Geschäftsführers der Arbeitgeberin in erheblicher Weise in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzt worden. Daher müsse die Abfindungssumme in besonderem Maße spürbar sein.
In der Berufung machte die Arbeitgeberin insbesondere geltend, die Arbeitnehmerin habe durch einen ursprünglich gestellten Weiterbeschäftigungsantrag selbst dokumentiert, dass ihr die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht unzumutbar sei.
Das Landesarbeisgericht hat die Berufung der Arbeitgeberin größtenteils zurückgewiesen und die Höhe der Abfindungssumme wegen einer geringfügig abweichenden Berechnungsweise auf 68.154 EUR festgesetzt. Gegen die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Köln ist ein Rechtmittel nicht gegeben.
Der Arbeitnehmerin war die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses wegen sexistischer, demütigender und willkürlicher Äußerungen des Geschäftsführers unzumutbar (§ 9 KSchG). Der Geschäftsführer der Arbeitgeberin hatte der Arbeitnehmerin zudem aus Unmut über die Entwicklung des privaten Verhältnisses zu ihr arbeitsrechtliche Sanktionen angedroht.
Die außergewöhnliche Höhe der Abfindungszahlung ist in den besonderen Umständen des Falles begründet mit der offensichtlichen Sozialwidrigkeit der Kündigung und der erheblichen Herabwürdigung der Arbeitnehmerin die zu einer seit Mai 2024 andauernden posttraumatischen Belastungsstörung geführt hat. Zudem war zu berücksichtigen, dass der Geschäftsführer die Auflösungsgründe vorsätzlich durch das Missbrauchen seiner Machtstellung herbeigeführt hatte.
Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 09.07.2025
Aktenzeichen: 4 SLa 97/25