Forensische Aussagepsychologie im Arbeitsgerichtsverfahren: Gericht glaubt drei übereinstimmenden Zeugenaussagen nicht
Schon das Arbeitsgericht hielt nach Vernehmung der von der Arbeitgeberin benannten Zeugen P., W. und B. deren Aussagen nicht für glaubhaft und gab der Kündigungsschutzklage statt. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Arbeitgeberin abgewiesen und die Revision nicht zugelassen.
Nach § 286 Abs. 1 der Zivilprozessordung (ZPO) hat das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten ist. Auch wenn das Gericht nach § 286 Abs. 2 ZPO an gesetzliche Beweisregeln nur in den durch die ZPO bezeichneten Fällen gebunden ist, muss die richterliche Überzeugung mit den Denk-, Natur- und Erfahrungsätzen in Einklang stehen. Zu den wissenschaftlichen Erfahrungssätzen zählen die Erkenntnisse der Aussagenpsychologie, welche damit auch bei der Beweiswürdigung zu berücksichtigen sind.
Bei der Analyse der Glaubhaftigkeit einer spezifischen Aussage ist nach den allgemein anerkannten Grundsätzen der forensischen Aussagepsychologie von der sog. Nullhypothese auszugehen. Dies bedeutet, das im Ansatz davon auszugehen ist, dass die Glaubhaftigkeit einer Aussage positiv begründet werden muss. Erforderlich ist deshalb eine Inhaltsanalyse, bei der die Aussagequalität zu prüfen ist. Es geht um die Ermittlung von Kriterien der Wahrhaftigkeit. Zur Durchführung der Analyse der Aussagequalität existieren Merkmale, die die Überprüfung ermöglichen, ob die Angaben auf tatsächlich Erlebtem beruhen, sog. „Realkennzeichen“, oder ob sie ergebnisbasiert sind. Das Vorhandensein dieser Real- oder Glaubwürdigkeitskennzeichen gilt als Hinweis für die Glaubhaftigkeit der Angaben. Das Fehlen spricht eher gegen die Glaubhaftigkeit der Angaben. Die Erkenntnisse der Aussagepsychologie sind nicht auf strafrechtliche Verfahren beschränkt, sondern beanspruchen Allgemeingültigkeit und sind daher auch im Arbeitsgerichtsverfahren zu beachten.
Das Arbeitsgericht hatte die Zeugenaussagen unter Einbeziehung dieser Maßgaben zutreffend gewürdigt und die fehlende Überzeugung von einem Zugang der Kündigung am 24.10.2024 daran festgemacht, dass alle Aussagen für sich genommen keine ausreichenden Realitätskennzeichen aufweisen und nicht durch individuell unterschiedliche Wahrnehmungen der einzelnen Personen geprägt waren, während die Aussagen im Kerngeschehen einen sehr hohen Grad an Übereinstimmung beinhalteten. Dieser Wertung schließt sich die Berufungskammer in Ansehung der protokollierten Zeugenaussagen vollumfänglich an.
Ergänzend zu den Ausführungen des Arbeitsgerichts sprachen weitere Anzeichen aus den protokollierten Zeugenaussagen gegen eine Überzeugung dahingehend, dass der Arbeitnehmerin tatsächlich am 24.10.2023 eine Kündigung übergeben worden war.
So war auffällig, dass alle Zeugen sehr detailreich dargestellt haben, welche Position der jeweilige Zeuge/die Zeugin bei Übergabe der Kündigung eingenommen haben will. Die Arbeitnehmerin selbst kam hingegen in dem von den Zeugen gleichförmig gezeichneten Bild kaum vor. Keiner der Zeugen schilderte anschaulich und lebensnah eine etwaige emotionale Reaktion oder ein Verhalten der Arbeitnehmerin auf eine nicht alltägliche Situation, nämlich des gleichzeitigen Erscheinens von vier Personen im Büro zur Übergabe einer Kündigung.
Soweit die Arbeitgeberin in ihrer Berufung meinte, das Arbeitsgericht verliere sich in der Arbeitgeberin unbekannten akademischen Floskeln und verlange zu viel von einem normalen Zeugen, verkannte sie, dass das Arbeitsgericht hier keine besonderen Anforderungen an die Zeugen oder deren Aussagen gestellt hat, sondern die getätigten Aussagen unter Anwendung der Erkenntnisse aus der Aussagepsychologie einer Überprüfung mit zutreffendem Ergebnis unterzogen hat.
Auch der Einwand der Arbeitgeberin, es habe bei dem höchsten 30 bis 60 Sekunden handelnden Vorgang der Kündigungsübergabe kein zum Beweisthema gehörendes Randgeschehen gegeben, griff nicht. Eine etwaige Reaktion oder sichtbare Emotion der Arbeitnehmerin auf die nicht alltägliche Übergabe eines Kündigungsschreibens gehört nicht zum Randgeschehen und bleibt nach allgemeiner Lebenserfahrung wahrscheinlicher in Erinnerung als unwesentliche Details, wie die hier übereinstimmend von allen Zeugen im Einzelnen geschilderte konkrete Personenanordnung bei Übergabe der Kündigung, die in aller Regel mit der Zeit verblassen. Ausweislich des Protokolls hatte das Arbeitsgericht den Zeugen auch ausreichend Gelegenheit gegeben, über die Atmosphäre und etwaige erkennbare Reaktionen der Arbeitnehmerin zu berichten.
Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 26.05.2025
Aktenzeichen: 4 SLa 442/24