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Dr. Christopher von HarbouRechtsnews Keine Klagemöglichkeit des einzelnen Bahnkunden gegen geplanten Streik

Keine Klagemöglichkeit des einzelnen Bahnkunden gegen geplanten Streik

Einem einzelnen Bahnkunden steht kein Anspruch gegen eine Gewerkschaft gerichtet auf Unterlassung bestimmter Streikmaßnahmen zu. Die Möglichkeit, den Bahnverkehr in Anspruch zu nehmen, wird nicht als sonstiges Recht i.S.d. § 823 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) geschützt. Der Umstand, dass bei einem Bahnstreik eine Vielzahl von Kunden betroffen ist, ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung eines Streiks mit zu beachten, verleiht dem Einzelnen aber keine eigene Klageposition.

Mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung hat ein Bahnkunde verschiedene Beteiligte, die an einem geplanten Streik der Gewerkschaft GDL beteiligt waren, auf Unterlassung des Streiks für bestimmte S-Bahnlinien in Anspruch genommen, ferner hat er Beteiligte von Bahnunternehmen in Anspruch genommen, einen Ersatzverkehr einzurichten bzw. den Fernverkehr aufrechtzuerhalten.

Das Arbeitsgericht hatte die Anträge im Beschlusswege zurück gewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat nun auch die dagegen eingelegte sofortige Beschwerde des Bahnkunden zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht wurde nicht zugelassen.

Die sofortige Beschwerde des Bahnkunden  gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts war unbegründet. Der von dem Bahnkunden gegen die Mitglieder der GDL geltend gemachte Unterlassungsanspruch besteht nicht, da eine Wiederholungsgefahr i.S.d. § 1004 BGB nicht gegeben ist. Es ist derzeit kein Streik der GDL geplant. Jedenfalls im Juli 2025 droht kein Streik durch die GDL. Aus dem gleichen Grunde verbietet es sich, Beteiligte von Bahnunternehmen darauf in Anspruch zu nehmen, bestimmte S-Bahnlinien weiter einzusetzen bzw. den Fernverkehr aufrechtzuerhalten.

Darüber hinaus steht dem Bahnkunden ein Unterlassungsanspruch nicht zu, da er durch den Streik nicht in eigenen Rechten verletzt ist. Die Möglichkeit, den S-Bahnverkehr in Anspruch zu nehmen, wird nicht als sonstiges Recht i.S.d. § 823 Abs. 1 oder § 823 Abs. 2 BGB geschützt. Ein Streik würde sich auf den Bahnkunden nur als „Reflex“ auswirken. Der Umstand, dass bei einem Bahnstreik eine Vielzahl von Kunden betroffen ist, ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung eines Streiks mit zu beachten, verleiht dem Einzelnen aber keine eigene Klageposition.

Beschluss des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 14.07.2025

Aktenzeichen: 10 Ta 500/25