Abmahnung von Mitgliedern der ver.di-Betriebsgruppe der Freien Universität Berlin
Die Universität als Arbeitgeberin erteilte daraufhin gegenüber mehreren Mitgliedern der ver.di-Betriebsgruppe Abmahnungen. Die betreffenden Mitarbeiter klagten auf Entfernung der Abmahnungen aus ihren Personalakten.
Wie das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg zuvor bereits in einem anderen Fall mit Urteil vom 02.07.2025 (Az. 23 SLa 94/25) entschieden hatte, lag in den abgemahnten Äußerungen keine Verletzung der Nebenpflicht zur Rücksichtnahme auf die Interessen der Arbeitgeberin aus dem Arbeitsverhältnis. Es waren in dem Aufruf keine unrichtigen Tatsachen wiedergegeben worden. Vielmehr traf es im Kern zu, dass die Universität Reinigungsarbeiten ausgegliedert und fremdvergeben hatte und diese ungünstigeren tariflichen Bedingungen unterfielen.
Auch hatte die Arbeitgeberin tatsächlich tarifliche Zuschläge nicht oder nicht rechtzeitig gezahlt und in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Verletzung von Mitbestimmungsrechten des Personalrats anerkannt. Die Grenze zur sog. Schmähkritik, die vom Grundrecht auf freie Meinungsäußerung aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Grundgesetz (GG) nicht mehr gedeckt wird, war nicht überschritten worden. Es handelte sich bei den verwendeten Formulierungen zwar um polemisch zugespitzte Kritik, die aber nicht anlasslos und nicht mit dem Ziel der persönlichen Kränkung der angegriffenen Präsidiumsmitglieder geäußert wurde.