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Dr. Christopher von HarbouRechtsnews Abmahnung von Mitgliedern der ver.di-Betriebsgruppe der Freien Universität Berlin

Abmahnung von Mitgliedern der ver.di-Betriebsgruppe der Freien Universität Berlin

Abmahnungen gegenüber Mitgliedern der ver.di-Betriebsgruppe bei der Freien Universität Berlin wegen eines kritischen Aufrufs im Internet sind unrechtmäßig. Es handelte sich bei den verwendeten Formulierungen zwar um polemisch zugespitzte Kritik, die aber nicht anlasslos und nicht mit dem Ziel der persönlichen Kränkung der angegriffenen Präsidiumsmitglieder geäußert wurde.

Der Vorstand der ver.di Betriebsgruppe bei der Freien Universität Berlin hatte Ende Januar 2024 auf der eigenen Internetpräsenz einen Aufruf zur Teilnahme an einem Aktionstag u.a. gegen die AfD veröffentlicht. Darin war der Universität vorgeworfen worden, sich tarifwidrig, mitbestimmungsfeindlich und antidemokratisch zu verhalten und dadurch den Rechtsruck und den Aufstieg der AfD zu befördern.

Die Universität als Arbeitgeberin erteilte daraufhin gegenüber mehreren Mitgliedern der ver.di-Betriebsgruppe Abmahnungen. Die betreffenden Mitarbeiter klagten auf Entfernung der Abmahnungen aus ihren Personalakten.

Das Arbeitsgericht hat den Klagen stattgegeben. Die Universität hat hiergegen Berufungen beim Landesarbeitsgericht eingelegt (Az.: 7 SLa 1249/25 und 7 SLa 1250/25).

Die Abmahnungen gegenüber den Mitgliedern der ver.di-Betriebsgruppe bei der Freien Universität Berlin wegen deren Aufrufs im Internet waren unrechtmäßig.

Wie das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg zuvor bereits in einem anderen Fall mit Urteil vom 02.07.2025 (Az. 23 SLa 94/25) entschieden hatte, lag in den abgemahnten Äußerungen keine Verletzung der Nebenpflicht zur Rücksichtnahme auf die Interessen der Arbeitgeberin aus dem Arbeitsverhältnis. Es waren in dem Aufruf keine unrichtigen Tatsachen wiedergegeben worden. Vielmehr traf es im Kern zu, dass die Universität Reinigungsarbeiten ausgegliedert und fremdvergeben hatte und diese ungünstigeren tariflichen Bedingungen unterfielen.

Auch hatte die Arbeitgeberin tatsächlich tarifliche Zuschläge nicht oder nicht rechtzeitig gezahlt und in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Verletzung von Mitbestimmungsrechten des Personalrats anerkannt. Die Grenze zur sog. Schmähkritik, die vom Grundrecht auf freie Meinungsäußerung aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Grundgesetz (GG) nicht mehr gedeckt wird, war nicht überschritten worden. Es handelte sich bei den verwendeten Formulierungen zwar um polemisch zugespitzte Kritik, die aber nicht anlasslos und nicht mit dem Ziel der persönlichen Kränkung der angegriffenen Präsidiumsmitglieder geäußert wurde.

Urteile des Arbeitsgerichts Berlin vom 10.07.2025

Aktenzeichen: 59 Ca 10500/24 u.a.