Diskriminierungsschutz – Befristung von Arbeitsverträgen bis zur Regelaltersgrenze
Die Erschwerniszulagenverordnung (EZulV) des beklagten Landes in der seit Dezember 2022 geltenden Fassung regelt gem. § 1 Satz 1 die Gewährung von Zulagen zur Abgeltung besonderer, bei der Bewertung des Amtes oder bei der Regelung der Anwärterbezüge nicht berücksichtigter Erschwernisse für Empfängerinnen und Empfänger von Dienst- und Anwärterbezügen. Nach § 22 Abs. 1 EZulV erhalten Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte eine Zulage, wenn sie für besondere polizeiliche Einsätze in bestimmten Einheiten verwendet werden. Bei Verwendung als Einsatzbeamtin für den Einsatz in einer Observationsgruppe beim Nachrichtendienst beträgt die Zulage nach § 22 Abs. 3 Alt. 2 EZulV monatlich 388 EUR. Diese Zulage erhalten Tarifbeschäftigte wie die Mitarbeiterin nicht.
Die Mitarbeiterin hat – zunächst außergerichtlich erfolglos – die Zahlung der Erschwerniszulage, zuletzt für die Monate Dezember 2022 bis Oktober 2024, und die Feststellung einer entsprechenden Zahlungspflicht gerichtlich geltend gemacht. Sie war der Ansicht, der Anspruch folge aus der Verletzung von Gleichbehandlungsgeboten bzw. Diskriminierungsverboten. Hierzu hat sie auf § 22 EZulV i.V.m. Gleichbehandlungsgrundsätzen und dem unionsrechtlichen Verbot der Diskriminierung von befristet Beschäftigten sowie auf Art. 3 Abs. 1 GG abgestellt.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Berufung und Revision der Mitarbeiterin blieben erfolglos.
Nach § 4 Abs. 2 Satz 1 TzBfG darf ein befristet beschäftigter Arbeitnehmer wegen der Befristung des Arbeitsvertrags nicht schlechter behandelt werden als ein vergleichbarer unbefristet beschäftigter Arbeitnehmer, es sei denn, dass sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. Zwar waren der sachliche Anwendungsbereich der Vorschrift und grundsätzlich auch der persönliche Anwendungsbereich eröffnet. Sinn und Zweck der Regelungen des Teilzeit- und Befristungsgesetzes schließen jedoch eine Erstreckung des Diskriminierungsschutzes des § 4 Abs. 2 Satz 1 TzBfG auf solche Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis auf das Erreichen der Regelaltersgrenze befristet ist, aus.
Nach diesem Sinn und Zweck ist der Diskriminierungsschutz des § 4 Abs. 2 Satz 1 TzBfG nicht auf Arbeitnehmer zu erstrecken, deren Arbeitsverhältnis mit Erreichen des gesetzlich festgelegten Alters für den Anspruch auf eine Regelaltersrente enden wird. Befristet Beschäftigte haben in der Regel im Vergleich zu unbefristet Beschäftigten ein erhöhtes Schutzbedürfnis. Eines solchen Schutzes bedarf ein Arbeitnehmer mit einem auf das Erreichen der Altersgrenze für den Bezug einer Regelaltersrente befristeten Arbeitsvertrag nicht. Verträge mit derartigen Befristungsregelungen haben den Charakter von konsolidierten „Normalarbeitsverhältnissen“. Sie werden häufig als „auf unbestimmte Zeit geschlossen“ bezeichnet, ohne dass damit die Altersgrenze abbedungen wäre (vgl. Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 19.10.2011, Az. 7 AZR 253/07).
Der Herausnahme von auf das Erreichen der Altersgrenze zum Bezug einer Regelaltersrente befristeten Arbeitsverhältnissen aus dem Anwendungsbereich des § 4 Abs. 2 TzBfG steht Unionsrecht nicht entgegen. Auch das herangezogene Diskriminierungsverbot des Art. 20 GRC führte zu keinem anderen Ergebnis. Die Nichteinbeziehung der Mitarbeiterin in den Kreis der von § 22 EZulV Begünstigten verstieß zudem nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Schließlich folgte ein Anspruch auf Zahlung der Erschwerniszulage auch nicht aus dem hilfsweise geltend gemachten arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Das Unterlassen des Landes, den tarifbeschäftigten Mitarbeitern der Observationsgruppe beim Nachrichtendienst eine Zulage nach § 22 Abs. 3 Alt. 2 EZulV zu zahlen, obwohl es den Tarifbeschäftigten im feuerwehrtechnischen Dienst eine Zulage nach § 9b EZulV für Tätigkeiten im Rettungsdienst, wie sie auch Beamte des feuerwehrtechnischen Dienstes erhalten, gewährt, bedingt nicht die Anwendung dieses Grundsatzes.