Kündigung einer Professorin wegen Vorlage einer mit Plagiaten behafteten Veröffentlichung
Bei der Einhaltung wissenschaftlicher Standards handelt es sich um eine zentrale Anforderung an das Berufsbild einer Hochschullehrerin. Die Vorlage einer mit Plagiaten behafteten Veröffentlichung, die ein zentraler Bestandteil der Berufung als Professorin ist, stellt eine Pflichtverletzung dar, die den Kernbereich des Selbstverständnisses einer wissenschaftlich Tätigen betrifft und sich auch im Rahmen von Forschung und Lehre zukünftig auswirken kann. Verstöße gegen diese Standards wiegen schwer und rechtfertigen eine Kündigung auch ohne vorherige Abmahnung.
Eine Professorin war seit 2021 im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses im Fachbereich Politikwissenschaften bei einer Universität tätig. Die Universität sprach der Professorin eine Kündigung zum 31.03.2023 aus und begründet dies im Wesentlichen mit dem Vorwurf wissenschaftlichen Fehlverhaltens. Die Professorin klagte gegen die Kündigung.
Das Arbeitsgericht wies die gegen diese Kündigung erhobene Kündigungsschutzklage ab. Die Professorin hatte in einer Veröffentlichung, die ein zentraler Bestandteil ihrer Berufung als Professorin gewesen sei, an verschiedenen Stellen plagiiert. Aufgrund der Schwere der Verletzung in einem Kernbereich der professoralen Pflichten kam eine Abmahnung als milderes Mittel ausnahmsweise nicht in Betracht.
Die Professorin legte beim Landesarbeitsgericht Berufung gegen das Urteil ein und verlangte ihre Weiterbeschäftigung an der Universität. Bei den von der Universität monierten Stellen handele es sich um bloße Zitierungenauigkeiten, deren Anzahl kein erhebliches Maß erreicht habe. Sie habe in dem Bewerbungsverfahren um die Hochschulprofessur auch nicht behauptet, mit dem Werk eine wissenschaftliche Leistung vorgelegt zu haben, die an den Grundsätzen guter wissenschaftlicher Praxis zu messen gewesen wäre.
Die Berufung hatte keinen Erfolg; das Landesarbeitsgericht bestätigte die Kündigung des Arbeitsverhältnisses als sozial gerechtfertigt und wirksam. Die Revision zum Bundesarbeitsgericht wurde nicht zugelassen.
Die Professorin war bereits im Rahmen des Bewerbungsverfahrens verpflichtet gewesen, wahrheitsgemäße Angaben zu den Tatsachen zu machen, die ihre Eignung für die ausgeschriebene Stelle als Professorin begründen und nur solche Werke als habilitationsadäquate Arbeiten vorzulegen, die den Grundsätzen guter wissenschaftlicher Praxis entsprechen. Durch die Vorlage einer mit Plagiaten behafteten Veröffentlichung hatte die Professorin diese Pflichten verletzt. Dabei hatte sie zumindest billigend in Kauf genommen, dass das Werk nicht den wissenschaftlichen Standards genügte. Dies war insbesondere durch die Anzahl nicht ausreichend gekennzeichneter Übernahmen aus anderen Publikationen belegt.
Die Professorin konnte sich auch nicht darauf berufen, sie habe ihre Publikationen der Universität nur zur Prüfung durch die Berufskommission vorgelegt. Den maßgeblichen Begleitumständen war jedenfalls konkludent die Erklärung zu entnehmen, dass diese Werke wissenschaftlichen Maßstäben entsprechen und keine Plagiate enthalten.
Bei der Einhaltung wissenschaftlicher Standards handelt es sich um eine zentrale Anforderung an das Berufsbild einer Hochschullehrerin. Die Pflichtverletzung der Professorin betraf den Kernbereich des Selbstverständnisses einer wissenschaftlich Tätigen und kann sich auch im Rahmen von Forschung und Lehre zukünftig auswirken. Verstöße gegen diese Standards, wie sie der Professorin vorzuwerfen sind, wiegen schwer und rechtfertigen die Kündigung – auch ohne vorherige Abmahnung. Die Interessenabwägung zwischen dem aufgrund der kurzen Beschäftigungsdauer nicht sehr ausgeprägten Bestandsschutz der Professorin und dem Schutz der Integrität der Wissenschaft und Reputation der Universität fiel zugunsten der Universität aus.
Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 30.09.2025
Aktenzeichen: 10 SLa 289/24