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Dr. Christopher von HarbouRechtsnews Kündigung trotz vulgärer Kritik an Schichtführung nicht gerechtfertigt

Kündigung trotz vulgärer Kritik an Schichtführung nicht gerechtfertigt

Eine in vulgärer Sprache geäußerte Kritik, die sich auf die Art und Weise der Schichtführung in einem Verteilzentrum einer Handelsgruppe als solche bezieht, rechtfertigt keine Kündigung, wenn die Äußerungen nicht als schwerwiegende, persönlich herabwürdigende Beleidigungen gemeint und zu verstehen sind. Angesichts der besonderen Umstände einer Konfliktsituation einerseits sowie unter Abwägung der wechselseitigen Interessen andererseits kann der Ausspruch einer Kündigung unverhältnismäßig sein.

Ein Mitarbeiter arbeitete seit dem Jahr 2020 bei  einer Arbeitgeberin, die als Teil einer Handelsgruppe ein Verteilzentrum betreibt, zuletzt als „Sortation Associate“ in Dauernachtschicht. Mit Schreiben vom 09.04.2024 erteilte die Arbeitgeberin dem Mitarbeiter eine Abmahnung mit dem Vorwurf, seinen Arbeitsplatz verlassen zu haben, sowie eine Abmahnung mit dem Vorwurf, Vorgesetzte beleidigt zu haben.

Am 24.08.2024 kam es zu Differenzen mit der neuen Vorgesetzten des Mitarbeiters. Die Arbeitgeberin behauptete, der Mitarbeiter habe ihre Anweisung, andere Mitarbeiter zu unterstützen, ignoriert und verlautbaren lassen, dass sie ihm nichts sagen könne; sie sei noch ein Kind. Als die Vorgesetzte ihn gebeten habe, die Halle zu verlassen, um sich zu beruhigen, habe der Mitarbeiter aufbrausend reagiert und auf Türkisch gesagt: „Du hast die Mutter der Schicht gefickt“. Dem widersprach der Mitarbeiter. Er habe in türkischer Sprache gesagt „Du hast die Schichtmutter weinen lassen“. Dies bedeute im Deutschen sinngemäß, es werde in der Schicht viel Druck ausgeübt. Der türkische Ausdruck könne leicht missverstanden und mit der unanständigen Version der Arbeitgeberin verwechselt werden. Wegen der Entfernung und Lautstärke sei er falsch verstanden worden. Die Arbeitgeberin kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 18.09.2024 ordentlich zum 31.10.2024. Der Mitarbieter erhob Kündigungsschutzklage.

Das Arbeitsgericht wies die Kündigungsschutzklage ab. Auf die Berufung des Mitarbeiters gab das Landesarbeitsgericht der Klage statt.

Der Mitarbeiter hatte die Äußerungen im Wesentlichen so getätigt, wie von der Arbeitgeberin geschildert. Dies stand nach der Beweiserhebung und durch Vernehmung der Vorgesetzten, eines bei dem Gespräch anwesenden Kollegen und des Shift Managers, der mit den Beteiligten nach dem Vorfall gesprochen hatte, zur Überzeugung des Gerichts fest.

Aus den Aussagen der Zeugen ergab sich aber, dass die Äußerungen nicht als schwerwiegende, persönlich herabwürdigende Beleidigungen gemeint und zu verstehen waren. Es handelte sich danach um eine in vulgärer Sprache geäußerte Kritik, die sich auf die Art und Weise der Schichtführung als solche bezog. Angesichts der besonderen Umstände einer Konfliktsituation einerseits sowie unter Abwägung der wechselseitigen Interessen andererseits erschien der Ausspruch einer Kündigung unverhältnismäßig.

Die Revision zum Bundesarbeitsgericht wurde nicht zugelassen.

Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 18.11.2025

Aktenzeichen: 3 SLa 699/24