Mitbestimmung des Betriebsrats bei Einsatz von Führungskräften innerhalb eines Konzerns
Der Betriebsrat war der Ansicht, bei der Beschäftigung dieser vier Personen handele es sich um Einstellungen i.S.v. § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG. Sie seien durch ihre Tätigkeit – zum Teil in Form der Wahrnehmung von Vorgesetztenfunktionen – in den Betrieb eingegliedert. Der Betriebsrat hat sinngemäß beantragt, der Arbeitgeberin aufzugeben, die Einstellung der vier Personen aufzuheben, solange die Zustimmung des Betriebsrats nicht erteilt oder gerichtlich ersetzt wurde.
Die Arbeitgeberin hat gemeint, in Bezug auf die vier Personen bestehe kein Beteiligungsrecht des Betriebsrats nach § 99 BetrVG. Es fehle sowohl an den erforderlichen Weisungsbefugnissen der Arbeitgeberin als auch einer hinreichenden Zusammenarbeit mit den im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmern.
Das Arbeitsgericht hat den Anträgen des Betriebsrats stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Entscheidung bestätigt. Auf die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin hat das BAG den Beschluss der Vorinstanz aufgehoben und die Sache an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.
Das gilt auch für Führungskräfte. Die bei einem Einsatz von Drittpersonal erforderlichen Weisungsbefugnisse des Betriebsinhabers, durch die ihm eine betriebsverfassungsrechtlich relevante – und sei es nur partielle – Arbeitgeberstellung gegenüber solchen Personen zukommt, können nicht dadurch ersetzt werden, dass in einem Arbeitsverhältnis zu einem anderen Arbeitgeber stehende Führungskräfte zu Vorgesetzten von schon betriebsangehörigen Arbeitnehmern bestellt werden (vgl. Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 12.06.2019, Az. 1 ABR 5/18). Der Schutzzweck von § 99 BetrVG gebietet kein weitergehendes Verständnis des Begriffs der „Einstellung“ für Führungskräfte.
Zwar dient das Beteiligungsrecht des Betriebsrats bei Einstellungen vornehmlich den Interessen der schon im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer. Anknüpfungspunkt für eine Beteiligung des Betriebsrats nach § 99 BetrVG ist dabei aber stets die erforderliche „Einstellung“ des Vorgesetzten in den Betrieb, die – schon begrifflich – verlangt, dass dem Betriebsinhaber ein Mindestmaß der für ein Arbeitsverhältnis typischen Weisungsbefugnisse gegenüber den eingesetzten Mitarbeitern zusteht. Insoweit kann nichts anderes gelten als bei einem Einsatz von Fremdpersonal auf der Grundlage von Dienst- oder Werkverträgen. Dem Betriebsrat soll mithilfe von § 99 BetrVG nicht die Möglichkeit eröffnet werden, das bloße Nebeneinander von Belegschaftsteilen verschiedener Unternehmen innerhalb eines Betriebs auf der Grundlage solcher Vertragsgestaltungen mitzugestalten.
Zudem trugen die Feststellungen des Landesarbeitsgerichts die Annahme nicht, die vier Personen verwirklichten gemeinsam mit den dort schon beschäftigten Arbeitnehmern der Arbeitgeberin den arbeitstechnischen Zweck des Betriebs. Denn allein die Feststellung, einem Arbeitnehmer des Betriebsinhabers stehe das fachliche Weisungsrecht zu, genügte insoweit nicht. Der Begriff des „fachlichen Weisungsrechts“ ist – ebenso wie der des „disziplinarischen Weisungsrechts“ – kein feststehender Rechtsbegriff. Daraus ergibt sich nicht ohne Weiteres, ob der jeweilige Vorgesetzte damit – wie erforderlich – zumindest teilweise das für ein Arbeitsverhältnis typische Weisungsrecht innehat und Entscheidungen über den Einsatz der ihm zugeordneten Arbeitnehmer nach Inhalt, Ort und Zeit trifft.