Kürzung einer variablen Vergütung aufgrund von Elternzeit
Der Mitarbeiter war der Ansicht, aufgrund der vollen Zielerreichung stehe ihm die ungekürzte variable Vergütung zu; anderenfalls hätten auch die ihm gesteckten Ziele im Hinblick auf die anstehende Elternzeit gekürzt werden müssen, was zu einer noch höheren Übererfüllung und damit einer höheren Prämie geführt hätte.
Während der Elternzeit sind die wechselseitigen Hauptpflichten aus dem Arbeitsvertrag (Arbeitsleistung und Vergütungszahlung) kraft Gesetzes suspendiert. Im Übrigen gilt sogar im nicht ruhenden Arbeitsverhältnis für Zeiten ohne Arbeitsleistung der aus § 326 Abs. 1 Satz 1, § 275 Abs. 1 i.V.m. §§ 611a, 614 BGB hergeleitete Grundsatz „Ohne Arbeit kein Lohn“ (vgl. Urteile des Bundesarbeitsgerichts vom 02.07.2025, Az. 10 AZR 193/24 und vom 04.12.2024,m Az. 5 AZR 276/23).
Etwas anderes ergab sich auch nicht aus der GBV. Einer – dort fehlenden – Kürzungsregelung bedurfte es nicht, da sich der Wegfall des Anspruchs bereits aus dem Gesetz ergibt. Zudem war die variable Vergütung nach der GBV, die Fixum und Variable zu einem einheitlichen Zieleinkommen verknüpft, ein rein arbeitsleistungsbezogenes und damit synallagmatisches Entgelt. Dafür sprachen auch die Absicherung der Variablen durch einen Mindestbetrag, die Zahlung eines monatlichen Vorschusses auf die Variable, ihre Verknüpfung mit dem Erreichen quantitativer Ziele und ihre beträchtliche Höhe von 40% des Zieleinkommens. Umgekehrt fehlten eine Bindung an den Bestand des Arbeitsverhältnisses an einem bestimmten Stichtag oder eine Rückzahlungsklausel, die gegen eine Kürzung sprechen können.
Die Ziele waren Kenntnis der Elternzeit vereinbart und von dem Mitarbeiter akzeptiert worden. Auch stand die tatsächliche Zielerreichung der Kürzung vorliegend nicht entgegen, da die Gegenleistung für die Vergütung nur derjenige erbringt, der am jeweiligen Erfolg durch seine Arbeitsleistung mitwirkt. Nach der GBV soll nicht die Zielerreichung als solche, sondern die – kontinuierlich geschuldete – Arbeitsleistung vergütet werden, die zur Zielerreichung führt. Der Mitarbeiter hatte die der Arbeitgeberin geschuldete kontinuierliche Arbeitsleistung in Form der Förderung von Abschlüssen prämienrelevanter Versicherungsverträge durch die Betreuung der Vertriebspartner während der Elternzeit gerade nicht erbracht.