Rechtsschutzbedürfnis für die Anfechtung einer Betriebsratswahl
Im Laufe des Beschwerdeverfahrens fand eine Neuwahl des Betriebsrats statt, da die Gesamtzahl der Betriebsratsmitglieder nach Eintreten sämtlicher Ersatzmitglieder unter die vorgeschriebene Zahl der Betriebsratsmitglieder gesunken war (§ 13 Abs. 2 Nr. 2 Betriebsverfassungsgesetz – BetrVG). Der Betriebsrat vertrat in der Folge die Auffassung, dass das Gerichtsverfahren aufgrund der Neuwahl für erledigt zu erklären sei, woraufhin einer der antragstellenden Arbeitnehmer das Verfahren auch für erledigt erklärte.
Der Arbeitgeber stimmte der Erledigung nicht zu, da er die Auffassung vertrat, es bestehe wegen des nachwirkenden Kündigungsschutzes von Betriebsratsmitgliedern gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) nach wie vor ein Rechtsschutzbedürfnis für die Anfechtung der Betriebsratswahl vom 26.06.2024, da die Entscheidung weiterhin rechtliche Wirkung entfalten könne. Die übrigen Antragsteller erklärten sich nicht.
Das Landesarbeitsgericht folgte der Auffassung des Arbeitgebers nicht und stellte das Verfahren hinsichtlich des Antragstellers, der eine Erledigungserklärung abgegeben hat, ein.
Die Auffassung des Arbeitgebers, wonach es wegen des nachwirkenden Kündigungsschutzes von Betriebsratsmitgliedern weiterhin ein Rechtsschutzinteresse für die Feststellung der Unwirksamkeit der Betriebsratswahl geben soll, ist unzutreffend. Maßgeblich ist lediglich, ob es kollektivrechtlich auf die Wirksamkeit der vorangegangenen Wahl noch ankommen kann. Individualrechtliche Überlegungen sind unbeachtlich.
Auch das vom Arbeitgeber vorgebrachte Argument, es bestehe weiterhin ein Rechtsschutzinteresse, um eine gerichtliche Entscheidung über die Beendigung der Mitgliedschaft im Betriebsrat gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 KSchG herbeizuführen, überzeugt nicht. Sinn und Zweck dieser Norm besteht darin, in Fällen grober Pflichtverletzungen des Betriebsrats insgesamt oder eines seiner Mitglieder diesen den nachwirkenden Kündigungsschutz zu versagen, weil er im Hinblick auf das (schwerwiegende) Fehlverhalten unangemessen erscheint. Die Interessenlage außerhalb der Fälle des § 23 BetrVG gebietet jedoch eine andere Wertung. So bedürfen etwa Betriebsratsmitglieder, die bis zur rechtskräftigen Entscheidung über eine Wahlanfechtung über einen längeren Zeitraum hinweg tätig geworden sind und sich exponiert haben, des nachwirkenden Kündigungsschutzes in gleicher Weise wie andere Betriebsratsmitglieder.