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Dr. Christopher von HarbouRechtsnews Luftsicherheitsassistentin darf ein Kopftuch tragen

Luftsicherheitsassistentin darf ein Kopftuch tragen

Eine Tätigkeit als Luftsicherheitsassistentin an der Passagier- und Gepäckkontrolle eines Flughafens darf grundsätzlich mit einem religiösen Kopftuch erbracht werden. Lehnt der Arbeitgeber eine Bewerbung ab, weil die Bewerberin ein solches Kopftuch trägt, liegt darin eine nicht gerechtfertigte Benachteiligung aufgrund der Religion.

Ein Arbeitgeber verantwortet als von der Bundespolizei beliehenes Unternehmen die Passagier- und Gepäckkontrolle am Flughafen Hamburg. Eine Bewerberin hatte sich auf eine dortige Stelle als Luftsicherheitsassistentin beworben. Aufgrund ihres muslimischen Glaubens trägt sie in der Öffentlichkeit ausnahmslos ein Kopftuch.

Ein von dem Arbeitgeber mit dem Auswahlprozess beauftragtes Unternehmen lehnte die Bewerbung der Bewerberin ab, nachdem diese im Bewerbungsverfahren ein Lichtbild mit Kopftuch vorgelegt hatte. Die Bewerberin sah darin eine Benachteiligung aufgrund ihrer Religion und verlangte von der Beklagten eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Sämtliche Gesetze und Verordnungen, die die Tätigkeit der Luftsicherheitsassistenten regeln, gäben keine Beschränkung im Hinblick auf die religiöse Neutralität vor.

Der Arbeitgeber behauptete, die Bewerberin sei nicht wegen ihres Kopftuchs, sondern wegen Lücken im Lebenslauf abgelehnt worden. Im Übrigen seien nach einer bei dem Arbeitgeber geltenden Konzernbetriebsvereinbarung Kopfbedeckungen aller Art untersagt. Luftsicherheitsassistentinnen unterlägen als von der Bundespolizei Beliehene einem staatlichen Neutralitätsgebot. Dies rechtfertige das Verbot, bei der Arbeit ein religiöses Kopftuch zu tragen.

Das Arbeitsgericht hatte der Klage stattgegeben und der Bewerberin eine Entschädigung gem. § 15 AGG i.H.v. 3.500 EUR zugesprochen. Auf die Berufung des Arbeitgebers hatte das Landesarbeitsgericht die Entscheidung bestätigt. Die Revision des Arbeitgebers beim Bundesarbeitsgericht blieb erfolglos.

Die Bewerberin hatte – unter Berücksichtigung der Gesamtumstände – ausreichende Indizien i.S.v. § 22 AGG vorgetragen, die eine Benachteiligung wegen der Religion vermuten ließen. Diese Vermutung hatte die Arbeitgeberin nicht widerlegt.

Das Nichttragen eines Kopftuchs stellt keine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung i.S.v. § 8 Abs. 1 AGG für eine Tätigkeit als Luftsicherheitsassistentin dar. Der Arbeitgeber konnte sich nicht mit Erfolg darauf berufen, eine häufig konfliktreiche Situation an den Kontrollstellen im Flughafen dürfe nicht durch religiöse Symbole verschärft werden. Objektive Anhaltspunkte dafür, dass es im Bereich der Passagierkontrolle aufgrund des Tragens von Kopftüchern durch Luftsicherheitsassistentinnen vermehrt zu Konfliktsituationen kommt, waren insofern nicht ersichtlich.

Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 29.01.2026

Aktenzeichen: 8 AZR 49/25