Luftsicherheitsassistentin darf ein Kopftuch tragen
Ein von dem Arbeitgeber mit dem Auswahlprozess beauftragtes Unternehmen lehnte die Bewerbung der Bewerberin ab, nachdem diese im Bewerbungsverfahren ein Lichtbild mit Kopftuch vorgelegt hatte. Die Bewerberin sah darin eine Benachteiligung aufgrund ihrer Religion und verlangte von der Beklagten eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Sämtliche Gesetze und Verordnungen, die die Tätigkeit der Luftsicherheitsassistenten regeln, gäben keine Beschränkung im Hinblick auf die religiöse Neutralität vor.
Der Arbeitgeber behauptete, die Bewerberin sei nicht wegen ihres Kopftuchs, sondern wegen Lücken im Lebenslauf abgelehnt worden. Im Übrigen seien nach einer bei dem Arbeitgeber geltenden Konzernbetriebsvereinbarung Kopfbedeckungen aller Art untersagt. Luftsicherheitsassistentinnen unterlägen als von der Bundespolizei Beliehene einem staatlichen Neutralitätsgebot. Dies rechtfertige das Verbot, bei der Arbeit ein religiöses Kopftuch zu tragen.
Das Arbeitsgericht hatte der Klage stattgegeben und der Bewerberin eine Entschädigung gem. § 15 AGG i.H.v. 3.500 EUR zugesprochen. Auf die Berufung des Arbeitgebers hatte das Landesarbeitsgericht die Entscheidung bestätigt. Die Revision des Arbeitgebers beim Bundesarbeitsgericht blieb erfolglos.
Das Nichttragen eines Kopftuchs stellt keine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung i.S.v. § 8 Abs. 1 AGG für eine Tätigkeit als Luftsicherheitsassistentin dar. Der Arbeitgeber konnte sich nicht mit Erfolg darauf berufen, eine häufig konfliktreiche Situation an den Kontrollstellen im Flughafen dürfe nicht durch religiöse Symbole verschärft werden. Objektive Anhaltspunkte dafür, dass es im Bereich der Passagierkontrolle aufgrund des Tragens von Kopftüchern durch Luftsicherheitsassistentinnen vermehrt zu Konfliktsituationen kommt, waren insofern nicht ersichtlich.