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Dr. Christopher von HarbouRechtsnews Abmahnungen und Kündigung gegenüber Strahlenschutzbeauftragter

Abmahnungen und Kündigung gegenüber Strahlenschutzbeauftragter

Zwei Abmahnungen und eine fristlose Kündigung gegenüber einer Strahlenschutzbeauftragten, die eine von ihr entworfene Strahlenschutzanweisung entgegen den Aufforderungen ihrer Vorgesetzten nicht vollständig gendert und an einer Stelle eine Konkretisierung nicht in den Entwurf einarbeitet, sind unwirksam.

Eine Mitarbeiterin ist seit 2012 als Diplom-Chemikerin in einem Bundesamt tätig. Auf das Arbeitsverhältnis findet der Tarifvertrag für den Öffentlichen Dienst (TVöD) Anwendung. Seit 2014 ist die Mitarbeiterin als stellvertretende Strahlenschutzbeauftragte und seit 2023 als erste Strahlenschutzbeauftragte bei dem Bundesamt bestellt. Die Aufgaben des Strahlenschutzverantwortlichen werden vom Präsidenten des Bundesamtes wahrgenommen.

Das Bundesamt erteilte der Mitarbeiterin zwei Abmahnungen und sprach schließlich eine außerordentliche Kündigung mit Auslauffrist aus, weil die Mitarbeiterin eine von ihr entworfene Strahlenschutzanweisung entgegen den Aufforderungen ihrer Vorgesetzten nicht vollständig gegendert und an einer Stelle eine Konkretisierung nicht in den Entwurf eingearbeitet hatte. Die Mitarbeiterin klagte beim Arbeitsgericht gegen die Kündigung und die Abmahnungen.

Das Arbeitsgericht gab den Klagen statt und verurteilte die Arbeitgeberin zum einen dazu, die Abmahnungen aus der Personalakte der Mitarbeiterin zu entfernen, und stellte zum anderen fest, dass die Kündigung unwirksam ist. Die Berufungen der Arbeitgeberin beim Landesarbeitsgericht hatten keinen Erfolg.

Die Mitarbeiterin war nicht dazu verpflichtet, Anpassungen in der Strahlenschutzanweisung auf Anordnung ihrer Führungskräfte vorzunehmen. Eine solche Verpflichtung folgt weder aus dem Arbeitsvertrag in Verbindung mit der ihrem Arbeitsplatz zugrundeliegenden Stellendokumentation, noch hatte ihr der Strahlenschutzverantwortliche des Bundeamtes diese Verpflichtung wirksam nach § 70 Abs. 2 Strahlenschutzgesetz i.V.m. § 43 Strahlenschutzverordnung übertragen.

Die Revision zum Bundesarbeitsgericht wurde nicht zugelassen.

Urteile des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 05.02.2026

Aktenzeichen: 1 SLa 18/25 und 1 SLa 19/25