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Dr. Christopher von HarbouRechtsnews Whistleblower-Anzeige: Kündigung eines Chefjustiziars

Whistleblower-Anzeige: Kündigung eines Chefjustiziars

Hat ein General Counsel / Chefjustiziar schuldhaft die ihm obliegenden Überwachungs-, Kontroll- und Schadensabwehrpflichten bei der Bearbeitung einer Whistleblower-Anzeige über einen längeren Zeitraum verletzt, so ist eine ordentliche Kündigung gerechtfertigt. Insofern hat der Mitarbeiter im Hinblick auf seine besondere Vertrauensposition keinen Anspruch auf Weiterbeschäftigung.

Ein 57 Jahre alter Mitarbeiter war als General Counsel A Group / Chefjustiziar bei der Obergesellschaft eines Konzerns angestellt, deren Geschäftszweck primär die Steuerung der übergeordneten Strategie für die gesamte Konzern-Gruppe und darüber hinaus die Erbringung von Querschnittsfunktionen und Dienstleistungen für andere Unternehmen des Konzerns ist. Das Arbeitgeberunternehmen beschäftigt regelmäßig mehr als zehn Arbeitnehmer in Vollzeit. Der Mitarbeiter verdiente 29.166 EUR brutto im Monat und hatte Anspruch auf eine variable Vergütung i.H.v. max. 175.000 EUR brutto im Jahr.

Im Oktober 2023 war beim Ombudsmann des Konzerns eine Whistleblower-Anzeige eingegangen, die Unregelmäßigkeiten im Produktionsprozess einer Konzerngesellschaft zum Gegenstand hatte. Die Whistleblower-Anzeige löste eine Untersuchung aus, die zunächst intern – unter Beteiligung des betreffenden Mitarbeiters – durchgeführt wurde. Nachdem der Vorgang gut ein Jahr später durch eine externe Anwaltskanzlei aufgearbeitet worden war, kündigte der Arbeitgeber das mit dem Mitarbeiter bestehende Arbeitsverhältnis fristlos, hilfsweise ordentlich. Der Arbeitgeber war der Ansicht, dass der Mitarbeiter die Whistleblower-Anzeige nicht ordnungsgemäß bearbeitet und dadurch die ihm obliegenden Pflichten verletzt habe. Der Mitarbeiter erhob Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht.

Das Arbeitsgericht gab der Klage hinsichtlich der fristlosen Kündigung statt. Die hilfsweise ordentliche Kündigung hat es hingegen für rechtmäßig erklärt.

Das Arbeitsverhältnis war nicht durch die außerordentliche fristlose Kündigung aufgelöst worden. Der Arbeitgeber hatte hinsichtlich eines Teils der Kündigungsvorwürfe die zweiwöchige Kündigungserklärungsfrist des § 626 Abs. 2 Bürgerliches Geseetzbuch (BGB) nicht gewahrt. Die von dem Arbeitgeber außerdem angeführte Schlechtleistung des Mitarbeiters war im konkreten Einzelfall kein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung i.S.v. § 626 Abs. 1 BGB.

Allerdings wird das Arbeitsverhältnis durch die hilfsweise ordentliche Kündigung des Arbeitgebers mit Ablauf des 31.05.2026 aufgelöst. Der Mitarbeiter hatte die ihm obliegenden Überwachungs-, Kontroll- und Schadensabwehrpflichten verletzt. Insofern hat er im Hinblick auf seine besondere Vertrauensposition keinen Anspruch auf Weiterbeschäftigung. Aus seiner herausgehobenen Funktion, die nicht zuletzt auch an seiner hohen Vergütung deutlich wurde, folgten besondere Überwachungs-, Kontroll- und Schadensabwehrpflichten, die nach der zutreffenden Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts keine ausdrückliche Vertragsabsprache erfordern, sondern sich bereits aus dem Grundsatz der Treuepflicht des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber ergeben und ein Handeln aus der konkreten Situation heraus in einem mehr oder weniger großen Umfang, dem Arbeitnehmer zur Pflicht machen.

Die Rechtswirksamkeit der ordentlichen Kündigung scheiterte auch nicht daran, dass der Arbeitgeber den Mitarbeiter vor Ausspruch der Kündigung nicht abgemahnt hatte. Der Mitarbeiter hatte seine Überwachungs-, Kontroll- und Schadensabwehrpflichten durch sein Untätigbleiben so schwer verletzt, dass selbst deren erstmalige Hinnahme nach objektiven Maßstäben unzumutbar und damit offensichtlich auch für den Mitarbeiter erkennbar ausgeschlossen war. Er hatte im Konzern eine exponierte Stellung inne, indem er für die Bereiche Recht und Compliance zuständig war. Er wusste, dass es auch in der Vergangenheit wiederholt zu Unregelmäßigkeiten gekommen war und er war Mitglied des Untersuchungsteams, das die Whistleblower-Anzeige vom Oktober 2023 bearbeitet hatte. Ihm musste somit klar gewesen sein, dass eine Verletzung der aus seiner herausgehobenen Stellung folgenden Überwachungs-, Kontroll- und Schadensabwehrpflichten von dem Arbeitgeber nicht hingenommen werden würde.

Urteil des Arbeitsgerichts Offenbach vom 25.11.2025

Aktenzeichen: 1 Ca 136/25