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Dr. Christopher von HarbouRechtsnews Arbeitsunfähig bedeutet nicht zwangsläufig amtsunfähig

Arbeitsunfähig bedeutet nicht zwangsläufig amtsunfähig

Ein arbeitsunfähig erkranktes Betriebsratsmitglied, das seine Bereitschaft zur Teilnahme an einer Betriebsratssitzung nicht gegenüber dem Betriebsratsvorsitzenden anzeigt, darf dieser als verhindert ansehen. Dies ändert sich jedoch, wenn dieses seine Amtsfähigkeit gegenüber dem Betriebsrat anzeigt. Dann darf aus der Arbeitsunfähigkeit nicht mehr ohne weiteres auf die Amtsunfähigkeit des betreffenden Betriebsratsmitglieds geschlossen werden.

Ein bei einem Flugzeugbetanker beschäftigter Mitarbeiter, der dem im Betrieb des Arbeitgebers gebildeten Betriebsrat angehört, war seit Dezember 2022 arbeitsunfähig erkrankt und hatte seither nicht an Betriebsratssitzungen teilgenommen. Mit Schreiben vom 12.11.2025 teilte er dem Betriebsrat mit, dass er gesundheitlich nicht an der Ausübung seines Betriebsratsmandats gehindert sei und sein Ehrenamt wieder ausüben wolle. Am 01.12.2025 antwortete der Vorsitzende des Betriebsrates per E-Mail, man sei im Gremium weiterhin der Ansicht, dass der Mitarbeiter krankheitsbedingt gemäß § 25 Abs. 1 Satz 2 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) dauerhaft an der Ausübung seines Betriebsratsamts gehindert sei.

Daraufhin verlangte der Mitarbeiter im Wege der einstweiligen Verfügung, dass dem Betriebsrat aufgegeben wird, ihn zu allen Betriebsratssitzungen gemäß § 29 Abs. 2 BetrVG einzuladen und den Arbeitgeber zu verpflichten, ihm dauerhaft Zugang zum Betriebsgelände zu verschaffen.

Das Arbeitsgericht hat die Anträge zurückgewiesen. Es liege bereits kein Verfügungsgrund vor. Es handele sich um eine Befriedigungsverfügung. Ferner liege eine Selbstwiderlegung der Dringlichkeit vor, weil der Mitarbeiter den bestehenden Zustand (Nichtladung zu Betriebsratssitzungen) längere Zeit in Kauf genommen habe, ohne einstweiligen Rechtsschutz zu beantragen.

Auf die Beschwerde des Mitarbeiters hat das Landesarbeitsgericht den Beschluss des Arbeitsgerichts teilweise abgeändert und dem Betriebsrat aufgegeben, den Mitarbeiter zu allen Betriebsratssitzungen gemäß § 29 Absatz 2 BetrVG einzuladen mit Ausnahme der Tagesordnungspunkte, bei denen eine Selbstbetroffenheit des Mitarbeiters anzunehmen ist.

Ein Fall der Selbstwiderlegung der Dringlichkeit lag nicht vor. Zwar war der Mitarbeiter über einen Zeitraum von etwa drei Jahren untätig geblieben und hatte nicht an Betriebsratssitzungen teilgenommen, noch Kontakt zum Betriebsratsvorsitzenden aufgenommen und seine Amtsfähigkeit bekundet bzw. um Ladung zu Betriebsratssitzungen nachgesucht. Er hatte dies jedoch damit erklärt, dass ihm der Unterschied zwischen Arbeitsunfähigkeit und Amtsunfähigkeit nicht bekannt gewesen sei und er erst durch seine jetzige Verfahrensbevollmächtigte hierüber aufgeklärt wurde. Sodann hatte er sich umgehend an den Betriebsratsvorsitzenden gewandt und um Ladung zu den Betriebsratssitzungen gebeten. Nach dessen Ablehnung hatte er innerhalb einer Woche den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung eingereicht. Hierdurch hatte er umgehend seine streitgegenständlichen betriebsverfassungsrechtlichen Rechtspositionen geltend gemacht.

Der Mitarbeiter war für die Amtszeit gewähltes Betriebsratsmitglied, woraus sein Recht auf Teilnahme an den Betriebsratssitzungen und die Verpflichtung des Betriebsratsvorsitzenden ihn hierzu rechtzeitig und unter Mitteilung der Tagesordnung zu laden, folgte (§ 29 Abs. 2 Satz 3 BetrVG). Zwar darf ein Betriebsratsvorsitzender ein arbeitsunfähig erkranktes Betriebsratsmitglied, das seine Bereitschaft zur Teilnahme an einer Betriebsratssitzung ihm gegenüber nicht anzeigt, als verhindert ansehen. Dies ändert sich jedoch, wenn dieses Mitglied seine Amtsfähigkeit gegenüber dem Betriebsrat anzeigt. Dann darf aus der Arbeitsunfähigkeit nicht mehr ohne weiteres auf die Amtsunfähigkeit des betreffenden Betriebsratsmitglieds geschlossen werden. Das Gremium durfte daher nicht mehr ohne weiteres aus der Arbeitsunfähigkeit auf die Amtsunfähigkeit des Mitarbeiters schließen.

Allerdings konnte der Mitarbeiter vom Arbeitgeber nicht verlangen, dass er einen Flughafenausweis in Form eines dauerhaften Personenausweises erhält. Für die Wahrnehmung seiner Betriebsratstätigkeit – allein darum ging es hier – benötigte er keinen Dauerausweis. Selbst wenn er nicht nur an den noch stattfindenden Betriebsratssitzungen der laufenden Amtszeit teilzunehmen berechtigt war, sondern auch Gespräche mit Arbeitnehmern auf dem Betriebsgelände in seiner Eigenschaft als Betriebsratsmitglied zu führen berechtigt war, reichte hierfür ein Tagesausweis.

Beschluss des Hessischen Landesarbeitsgerichts  vom 02.02.2026

Aktenzeichen: 16 TaBVGa 2/26