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Dr. Christopher von HarbouRechtsnews Zuweisung einer anderweitigen Tätigkeit – Gleichwertigkeit

Zuweisung einer anderweitigen Tätigkeit – Gleichwertigkeit

Voraussetzung der wirksamen Zuweisung einer anderweitigen Tätigkeit nach § 106 Satz 1 Gewerbeordnung (GewO) ist regelmäßig, dass die neu zugewiesene Tätigkeit als gleichwertig anzusehen ist. Beinhaltet die neu zugewiesene Tätigkeit eine deutliche Verkleinerung des bisherigen Aufgaben- und Verantwortungsbereichs, stellt dies in der Regel eine unzulässige Zuweisung geringerwertiger Tätigkeiten dar.

Ein Mitarbeiter war seit 2002 als Maschinen- und Wirtschaftsingenieur bei einer Arbeitgeberin angestellt. Er ist Abteilungsleiter, zuletzt mit einem monatlichen Bruttoentgelt von 10.605 EUR. Die Arbeitgeberin erbringt Ingenieurdienstleistungen für die Automobil- und Luftfahrtindustrie. Nach interner Funktionsbeschreibung umfasste die Tätigkeit eines Abteilungsleiters insbesondere die nachhaltige Steuerung von Vertrieb und Leistungserbringung sowie die Führung der Mitarbeiter und Führungskräfte der Abteilung.

Der Mitarbeiter leitete bis Juni 2024 die Abteilung „2“ mit vier Teams und insgesamt rund 77 Mitarbeitern. Im Zuge von Umstrukturierungsmaßnahmen und eines seit Februar 2024 bestehenden Einstellungsstopps wurde die Organisationsstruktur verändert. Am 18.06.2024 wies die Arbeitgeberin den Mitarbeiter an, ab dem 01.07.2024 die Leitung der Abteilung „1“ zu übernehmen. Der Schwerpunkt sollte u.a. im Aufbau des Teams K., der Kundenakquise sowie der Entwicklung neuer Geschäftsfelder im Bereich Information Engineering liegen.

Die Abteilung „1“ bestand aus zwei Teams. Das Team „1“ umfasste zunächst etwa zehn Mitarbeiter, reduzierte sich jedoch durch Eigenkündigungen zeitweise auf einen bzw. später zwei Mitarbeiter und befand sich in Kurzarbeit. Das Team „2“ umfasst etwa 19 Mitarbeiter und wird operativ von einem Teamleiter geführt. Eine weitere Teamleiterstelle wird seit der Versetzung kommissarisch durch den Mitarbeiter selbst besetzt. Insgesamt verringerte sich die Personalstärke der von dem Mitarbeiter geführten Teams auf etwa 17 Mitarbeiter.

Der Mitarbeiter hielt die Versetzung für unwirksam, da die neuen Aufgaben nicht der Tätigkeit eines Abteilungsleiters entsprächen. Die Arbeitgeberin hielt hingegen die Position für gleichwertig.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die hiergegen gerichtete Berufung des Mitarbeiters hat das Landesarbeitsgericht  das Urteil abgeändert und der Klage stattgegeben.

Die Versetzung des Mitarbeiters als Abteilungsleiter der Abteilung „1“ war nicht vom Direktionsrecht der Arbeitgeberin gedeckt. Der Mitarbeiter hatte Anspruch auf Beschäftigung als Abteilungsleiter der Abteilung „2“.

Das Direktionsrecht des Arbeitgebers dient nur der Konkretisierung des vertraglich vereinbarten Tätigkeitsinhalts, beinhaltet aber nicht das Recht zu einer Änderung des Vertragsinhalts. Die Zuweisung der Leitung der Abteilung „1“ stellte eine Änderung des Vertragsinhalts dar, die nur im Wege einer Änderungskündigung hätte erfolgen können. Auf die Frage der Ausübung nach billigem Ermessen (§ 315 Abs. 3 Bürgerliches Gesetzbuch – BGB) kam es daher nicht an. Zwar war der Mitarbeiter arbeitsvertraglich als Abteilungsleiter beschäftigt, ohne dass die Leitung einer bestimmten Abteilung festgelegt worden war. Eine Versetzung setzt jedoch voraus, dass die neue Tätigkeit der bisherigen gleichwertig ist. Und dies war hier nicht der Fall.

Maßgeblich für die Gleichwertigkeit sind das betriebliche Sozialbild sowie Umfang von Aufgaben- und Verantwortungsbereich. Eine deutliche Verkleinerung oder hierarchische Herabstufung stellt regelmäßig die Zuweisung einer geringerwertigen Tätigkeit dar. Die dem Mitarbeiter zugewiesene Stelle erfüllte aber bereits die von der Beklagten selbst definierten Anforderungen an eine Abteilungsleiterposition nicht. Nach der Funktionsbeschreibung umfasst diese insbesondere die Führung mehrerer Führungskräfte. Tatsächlich unterstand dem Mitarbeiter jedoch lediglich ein Teamleiter; eine weitere Teamleiterstelle ist seit der Versetzung nur kommissarisch durch den Mitarbeiter selbst besetzt.

Zudem hatte sich der Aufgaben- und Verantwortungsbereich erheblich reduziert. Während der Mitarbeiter zuvor mehrere Teams mit eigenen Prüfständen sowie umfangreichen technischen und wirtschaftlichen Ressourcen verantwortet hatte, beschränkte sich seine Tätigkeit nun im Wesentlichen auf ein kleines Team sowie ein beim Auftraggeber eingesetztes Team ohne eigene Infrastruktur. Auch die Mitarbeiterzahl sank erheblich: von 77 auf zunächst 28 und zuletzt 17 Mitarbeiter. Insgesamt fehlte es daher an der erforderlichen Gleichwertigkeit der Tätigkeit.

Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 12.01.2026

Aktenzeichen: 4 SLa 454/25