Angestellte Masseure dürfen auch an Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden
Angestellte Masseure dürfen auch an Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden. Der Arbeitgeber kann sich auf den gesetzlichen Ausnahmetatbestand des § 10 Abs. 1 Nr. 7 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) berufen. Auch nicht-medizinische Massagestudios sind als Erholungseinrichtungen anzusehen und daher privilegiert.
Nach dem Arbeitszeitgesetz (ArbZG) dürfen Arbeitnehmer an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen nicht beschäftigt werden. Sofern die Arbeiten nicht an Werktagen vorgenommen werden können, dürfen diese ausnahmsweise u.a. in Freizeit-, Erholungs- und Vergnügungseinrichtungen beschäftigt werden (§ 10 Abs. 1 Nr. 7 ArbZG).
Eine Arbeitgeberin bietet in Berlin in mehreren Studios Wellnessmassagen an, die sie durch ihre Angestellten vornehmen lässt. Das Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit untersagte der Arbeitgeberin im November 2025 sofort vollziehbar die beabsichtigte Beschäftigung von Arbeitnehmern in den Berliner Betriebsstätten an Sonn- und Feiertagen. Der Ausnahmetatbestand liege nicht vor. Er gelte nur für die aktive eigene Betätigung der Nutzer. Die Kunden der Arbeitgeberin überließen sich dagegen passiv einer Dienstleistung. Zudem werde das Angebot nur von wenigen Kunden wahrgenommen und sei besonders personalintensiv. Dagegen wehrte sich die Arbeitgeberin mit einem Eilantrag beim Verwaltungsgericht.
Das Verwaltungsgericht gab dem Eilantrag statt.
Die Untersagung war bei summarischer Prüfung rechtswidrig, da sich die Arbeitgeberin auf den gesetzlichen Ausnahmetatbestand berufen kann. Nicht-medizinische Massagestudios sind ebenfalls als Erholungseinrichtungen anzusehen und daher privilegiert. Das folgt sowohl aus dem Wortlaut wie aus dem Sinn und Zweck der Ausnahmeregelung. Massagen dienen der Steigerung des Wohlbefindens. Eine Beschränkung mit Blick auf die Größe des Nutzerkreises lässt sich dem Gesetz ebenso wenig entnehmen wie ein bestimmter Personalschlüssel.
Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht erhoben werden.
Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 13.03.2026
Aktenzeichen: VG 4 L 508/25