Gericht entlarvt sog. „AGG-Hopper“
Die Arbeitgeberin lehnte die Bewerbung per E-Mail am 11.03.2025 ab. Daraufhin machte der Bewerber Entschädigungsansprüche nach §§ 15 Abs. 1, 2 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) geltend und rügte Verstöße gegen Pflichten aus § 164 Abs. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) IX, insbesondere die unterlassene Beteiligung von Betriebsrat und Schwerbehindertenvertretung. Er sah darin Indizien für eine Benachteiligung wegen seiner Schwerbehinderung (§§ 7, 3 AGG) und fordert mindestens 45.000 EUR (drei Monatsgehälter à 15.000 EUR) Entschädigung.
Die Arbeitgeberin wies die Ansprüche zurück. Sie hielt dem Bewerber entgegen, er betreibe bundesweit systematisch Entschädigungsklagen („AGG-Hopping“) und handele rechtsmissbräuchlich. Hierzu verwies sie auf zahlreiche frühere Verfahren des Bewerbers (allein beim Arbeitsgericht Berlin zurzeit mindestens 13 Verfahren). Das wiederum bestritt der Bewerber und behauptete, für die Stelle geeignet gewesen zu sein; er sei zudem entgegen § 165 SGB IX nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen worden. Im Gerichtstermin verwies er ergänzend darauf, dass in einem anderen Verfahren seine Bewerbung als nicht rechtsmissbräuchlich bewertet worden sei.
Das Arbeitsgericht hat die Klage des Bewerbers abgewiesen. Ihm stehen gegenüber der Arbeitgeberin keine Entschädigungsansprüche zu.
Zwar sind Arbeitgeber verpflichtet, zu prüfen, ob freie Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen besetzt werden können. Dass die Arbeitgeberin dieser Obliegenheit nicht oder nicht ausreichend nachgekommen war, war vom darlegungsverpflichteten Bewerber jedoch nicht substantiiert dargelegt worden. Die Arbeitgeberin betreibt zudem ein Wirtschaftsunternehmen und ist kein öffentlicher Arbeitgeber i.S.v. § 165 Satz 1 SGB IX mit der Folge, dass sie auch nicht gehalten war, den Bewerber gemäß§ 165 Satz 3 SGB IX zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen unabhängig davon, ob dem Bewerber – auch unter Berücksichtigung seiner „rudimentären“ Bewerbung in Form von Anlagen – die fachliche Eignung i.S.v. § 165 Satz 4 SGB IX offensichtlich fehlte. Dass die Arbeitgeberin den Bewerber wegen seiner Behinderung benachteiligt hatte, war für das Gericht nicht ersichtlich. Vielmehr war davon auszugehen, dass die Absage aus nachvollziehbaren Gründen wegen fehlender Eignung bzw. fehlender Wohnortsnähe erfolgt ist.
Das Verhalten des Bewerbers war zudem rechtsmissbräuchlich. Der Bewerber kann umgangssprachlich durchaus als „AGG-Hopper“ bezeichnet werden. Schließlich hatte er sich auf eine Stelle beworben, die mehr als 570 km von seinem Wohnort entfernt ist. Es war somit nicht ersichtlich, wie der – auch aus familiären Gründen nicht umzugswillige – Bewerber nach der von ihm vermeintlich beabsichtigten Einstellung durch die Arbeitgeberin die täglichen Pendelzeiten bewerkstelligen wollte. Selbst bei einer Beschäftigung an einem anderen Standort der Arbeitgeberin betrüge die einfache Strecke zwischen Wohn- und Arbeitsort über 130 km.
Zudem geht der Bewerber einer Vollzeitbeschäftigung nach; das Arbeitsverhältnis ist zurzeit ungekündigt. Der Bewerber scheint zudem an seinem Wohnort „verwurzelt“ zu sein. Das belegte seine – im Ergebnis erfolglose – Kandidatur anlässlich der Wahl des dortigen Oberbürgermeisters. Trotz des Vortrags der Arbeitgeberin zur „Nichternstlichkeit“ der Bewerbung hatte der Bewerber nicht einmal konkret behauptet, beabsichtigt zu haben, seine derzeitige Stelle zugunsten der von der Arbeitgeberin ausgeschriebenen Stelle aufgeben zu wollen. Hinzu kam eine – von ihm nicht bestrittene – Vielzahl von Entschädigungsprozessen bei mehreren Arbeitsgerichten gegen unterschiedliche potentielle Arbeitgeber.