Kündigung der PR-Chefin der Fraktion Die Linke im Berliner Abgeordnetenhaus unwirksam
Die Kündigung der Leiterin der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit der Fraktion Die Linke im Abgeordnetenhaus von Berlin wegen vermeintlichen Arbeitszeitbetrugs ist rechtsunwirksam. Eine schwerwiegende Pflichtverletzung lag nicht vor.
Eine Mitarbeiterin war als Leiterin der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit der Fraktion „Die Linke“ im Abgeordnetenhaus von Berlin tätig. Sie hatte mit der Fraktion vereinbart, während ihres genehmigten Urlaubs Vorbereitungsarbeiten für eine anstehende Veranstaltung durchzuführen und hierfür an einem bestimmten Tag die geleistete Arbeit in das elektronische Arbeitszeiterfassungssystem einzutragen.
An dem betreffenden Tag arbeitete die Mitarbeiterin jedenfalls nicht die von ihr eingetragenen acht Stunden. Die Fraktion warf der Mitarbeiterin Arbeitszeitbetrug vor, da sie weder an dem betreffenden Tag acht Stunden noch an den übrigen Urlaubstagen in entsprechendem Umfang gearbeitet habe. Sie kündigte das Arbeitsverhältnis daher außerordentlich fristlos, hilfsweise ordentlich. Die Mitarbeiterin erhob Kündigungsschutzklage.
Das Arbeitsgeicht gab der Klage statt. Die Fraktion „Die Linke“ kann gegen das Urteil Berufung zum Landesarbeitsgericht einlegen.
Die Kündigungen waren unwirksam, da eine schwerwiegende Pflichtverletzung nicht vorlag. Die getroffene Vereinbarung war dahingehend zu verstehen, dass die Mitarbeiterin sich trotz der Eintragung an einem bestimmten Tag ihre Arbeitszeit während der Urlaubswoche frei einteilen konnte. Es war nicht feststellbar, dass sie insgesamt in der Urlaubswoche weniger gearbeitet hatte als angegeben.
Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 25.03.2026
Aktenzeichen: 60 Ca 12322/25