Pauschale personelle Engpässe genügen nicht für Beschränkung des Erholungsurlaubs
Das Arbeitsgericht hatte die Anträge wegen fehlender Eilbedürftigkeit zurückgewiesen. Die Mitarbeiterin habe durch Zuwarten die Dringlichkeit selbst widerlegt. Hiergegen legte die Mitarbeiterin sofortige Beschwerde ein. Sie rügte überspannte Anforderungen an die Prozessführung und machte geltend, sie habe zunächst zulässigerweise das Hauptsacheverfahren betrieben; Verzögerungen (Terminverlegung, Zustellungszeitpunkt) lägen außerhalb ihres Einflusses. Effektiver Rechtsschutz gebiete den Erlass der Verfügung. Die Ordnungsmittelandrohung diene der Absicherung gegen eine Beschäftigungsaufforderung trotz Rechtskraftfiktion (§ 894 ZPO).
Auf die sofortige Beschwerde der Mitarbeiterin hat das Landesarbeitsgericht den Beschluss des Arbeitsgerichts teilweise abgeändert.
Die Beschränkung auf höchstens zwei Wochen zusammenhängenden Urlaub verstieß gegen § 7 Abs. 2 Satz 1 BUrlG. § 7 Abs. 2 Satz 2 BUrlG setzt eine Teilbarkeit voraus, die nur bei besonderen Gründen (dringende betriebliche oder persönliche) zulässig ist. Solche Gründe lagen hier nicht vor; pauschale personelle Engpässe genügen nicht, konkrete entgegenstehende Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer wurden nicht dargelegt.
Ein Verfügungsanspruch bestand nicht für den 01.03.2026, da eine Arbeitspflicht nicht ersichtlich war und eine rückwirkende Urlaubsgewährung unionsrechtlich unzulässig wäre. Gleiches galt für den 02.03.2026: Die Mitarbeiterin hatte ihre Arbeitsfähigkeit nicht glaubhaft gemacht; zudem wäre auch insoweit nur eine unzulässige Rückwirkung möglich.
Ein Verfügungsgrund lag vor. Die Urlaubsgewährung konnte trotz Vorwegnahme der Hauptsache im Eilverfahren erfolgen. Ohne einstweilige Verfügung würde der Anspruch nämlich vereitelt, da bis Urlaubsbeginn keine Rechtskraft eintritt und § 894 ZPO nicht greift. Mit jedem Tag ginge der Anspruch unter. Die Arbeitgeberin durfte zunächst das Hauptsacheverfahren abwarten; Verzögerungen lagen nicht in ihrem Einflussbereich. Nach fruchtlosem Ablauf der gesetzten Frist beantragte sie unverzüglich Eilrechtsschutz. Auch die kurze Überlegungsfrist vor Einlegung der Beschwerde war unschädlich.
Der Ordnungsgeldantrag war hingegen unbegründet; eine Rechtsgrundlage fehlte. Mit Rechtskraft der zweitinstanzlichen Entscheidung gal der Urlaub als bewilligt; weiterer Zwang war entbehrlich.