Arbeitszeugnis muss auf Geschäftspapier mit Briefkopf ausgestellt werden
Am 06.01.2025 erhielt die Mitarbeiterin sodann auf ihren Antrag hin eine vollstreckbare Ausfertigung des Vergleichs, welche der Arbeitgeberin am 13.02.2025 zugestellt wurde. Mit Antrag vom 24.02.2025 leitete die Mitarbeitrin die Zwangsvollstreckung ein und beantragte zur Durchsetzung der titulierten Verpflichtung die Festsetzung eines Zwangsgeldes, ersatzweise Zwangshaft.
Nach Anhörung und zunächst ausbleibender Stellungnahme der Arbeitgeberin setzte das Arbeitsgericht ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000 EUR fest, ersatzweise Zwangshaft. Hiergegen legte die Arbeitgeberin sofortige Beschwerde ein und behauptete, das Zeugnis ordnungsgemäß entsprechend dem Vorschlag und auf Geschäftspapier erteilt zu haben. Die Mitarbeiterin bestritt allerdings den Zugang eines entsprechenden Zeugnisses.
Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen. Das Landesarbeitsgericht hat die sofortige Beschwerde der Arbeitgeberin zurückgewiesen.
Die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen (§§ 794 Abs. 1 Nr. 1, 795, 724, 750 Zivilprozessordnung – ZPO; § 62 Arbeitsgerichtsgesetz – ArbGG) lagen hier vor. Die Vollstreckung richtete sich nach § 888 ZPO, da die Zeugniserteilung eine nicht vertretbare Handlung darstellte. Der Vollstreckung steht die Erfüllung insofern nicht entgegen. Zwar ist der Erfüllungseinwand auch im Vollstreckungsverfahren zu berücksichtigen; die Darlegungs- und Beweislast trägt jedoch die Schuldnerin. Grundsätzlich handelt es sich beim Arbeitszeugnis um eine Holschuld; der Arbeitgeber muss es erstellen, zur Abholung bereithalten und den Arbeitnehmer hierüber informieren.
Die Arbeitgeberin hatte ihre Verpflichtung nicht erfüllt. Das unstreitig zunächst erteilte Zeugnis genügte nicht den formellen Anforderungen, da es weder auf Geschäftspapier erstellt noch mit einem ordnungsgemäßen Briefkopf versehen war. Ein Zeugnis muss jedoch die im Geschäftsverkehr üblichen Mindeststandards erfüllen; hierzu gehört insbesondere ein Briefkopf mit Name und Anschrift des Ausstellers. Dies führt weiter dazu, dass das Zeugnis auf einem Firmenbogen zu erteilen ist, wenn der Arbeitgeber solche besitzt und sie im Geschäftsleben benutzt.
Soweit die Arbeitgeberin im Beschwerdeverfahren behauptet hatte, ein ordnungsgemäßes Zeugnis erstellt und übermittelt zu haben, fehlte es an jeglichem Beweisantritt; die Mitarbeiterin hatte den Zugang eines entsprechenden Zeugnisses nämlich bestritten. Zudem hatte die Arbeitgeberin nicht dargelegt, ein den Anforderungen entsprechendes Zeugnis zur Abholung bereitgehalten und die Mitarbeiterin hierüber informiert zu haben. Mangels Erfüllung war die Festsetzung von Zwangsgeld, ersatzweise Zwangshaft, somit rechtmäßig.