30-Minuten-Regel in Rufbereitschaft zu kurz bemessen?
Seit dem 22.12.2024 muss der Mitarbeiter aus gesundheitlichen Gründen keine als Rufbereitschaft ausgestalteten „Herzkatheter-Dienste“ mehr leisten. Für den Fall der Gesundung und daraus folgenden Einsatzfähigkeit des Mitarbeiters beabsichtigt der Arbeitgeber den Mitarbeiter jedoch wieder zur Leistung von Rufbereitschaftsdiensten heranzuziehen. Am 19.09.2024 erhielt der Mitarbeiter eine schriftliche Dienstanweisung von seinem Arbeitgeber, wonach er bei Einteilung zu Rufbereitschaftsdiensten binnen 30 Minuten am Patienten verfügbar zu sein habe. Der Mitarbeiter war der Ansicht, dass die Zeit zu kurz bemessen sei und nicht billigem Ermessen entspreche. Er erhob Klage beim Arbeitsgericht.
Die Regelung in § 10 Abs. 8 TV-Ärzte/VKA eröffnet dem Arbeitgeber nicht die Möglichkeit, die Zeit zwischen dem Abruf und der Arbeitsaufnahme zu konkretisieren und diese unter Beachtung der Grundsätze billigen Ermessens (§ 315 Bürgerliches Gesetzbuch – BGB) festzulegen. Ein solches Bestimmungsrecht, das grundsätzlich einer Arbeitsvertragspartei durch Tarifvertrag oder einzelvertragliche Vereinbarung eingeräumt werden kann, sieht die Tarifnorm nicht vor.
Rufbereitschaft iSd. § 10 Abs. 8 TV-Ärzte/VKA erfordert nicht zwingend, dass der betreffende ärztliche Arbeitnehmer innerhalb von 30 Minuten nach Abruf am Patienten verfügbar sein muss Die Bezugnahme auf die Verfügbarkeit am Patienten stellt auf eine Zeitspanne ab, die nur zum Teil in der Sphäre des Arbeitnehmers fällt und von diesem daher auch nur teilweise beherrscht werden kann, und ist daher aus grundsätzlichen Erwägungen nicht zur sachgerechten Auslegung der Tarifnorm geeignet. Abzustellen ist stattdessen auf die Zeitspanne zwischen Abruf und Ankunft des Arbeitnehmers am Arbeitsort.
Lässt man es hingegen zu, bei der Bemessung der Rufbereitschaftszeit i.S.d. § 10 Abs. 8 TV-Ärzte/VKA auf den Zeitpunkt der „Verfügbarkeit am Patienten“ abzustellen, so sind die Handlungen, die der Arbeitnehmer nach Ankunft am Arbeitsort in der vom Arbeitgeber gestalteten Sphäre noch durchführen muss, um am Patienten verfügbar zu sein , und die hierfür erforderlichen Zeiten bei der Prüfung, welche zeitlichen Vorgaben des Arbeitgebers der Arbeitnehmer hinnehmen muss, mit zu berücksichtigen. Im vorliegenden Fall benötigt der Arbeitnehmer nach Ankunft am Arbeitsort zur Erledigung der arbeitgeberseitig aufgegebenen Handlungen, um „am Patienten verfügbar“ zu sein (Bedienen der Zeiterfassung, Abholen der OP-Wäsche, Umkleiden und Desinfektion), 13 Minuten. Damit verbleiben ihm unter Zugrundelegung der Zeitvorgabe von 30 Minuten, um am Patienten verfügbar zu sein, lediglich noch 17 Minuten, um bei Abruf von seinem jeweiligen Aufenthaltsort aus die Arbeitsstätte zu erreichen. Das ist zu kurz bemessen.
Die Revision zum Bundesarbeitsgericht wurde zugelassen, um dem Bundesarbeitsgericht Gelegenheit zur Klarstellung zu geben, ob es unter dem in seiner bisherigen Rechtsprechung verwendeten Begriff der „Arbeitsaufnahme“ den Zeitpunkt der Ankunft des Arbeitnehmers am Arbeitsort oder vielmehr den Zeitpunkt der „Verfügbarkeit am Patienten“ (bzw. – bei nichtärztlichen Arbeitnehmern – den Zeitpunkt der nach Durchführung arbeitgeberseitig aufgegebener Vorbereitungshandlungen hergestellten tatsächlichen Einsatzfähigkeit) versteht.