Abmahnung eines Mitglieds der ver.di-Betriebsgruppe der Freien Universität unrechtmäßig
Das Arbeitsgericht Berlin hat die Abmahnung gegenüber einem Mitglied der ver.di-Betriebsgruppe bei der Freien Universität Berlin wegen deren Aufrufs im Internet als unrechtmäßig angesehen. In dem Aufruf wurde der Universität vorgeworfen, sich tarifwidrig, mitbestimmungsfeindlich und antidemokratisch zu verhalten und dadurch den Rechtsruck und den Aufstieg der AfD zu befördern.
Der Beitrag aus Januar 2024 war keine Pflichtverletzung des Arbeitnehmers. Abzuwägen waren das Grundrecht auf Meinungsfreiheit einerseits und die Nebenpflicht zur Rücksichtnahme auf die Interessen der Arbeitgeberin aus dem Arbeitsverhältnis andererseits. Der dem Betriebsgruppenmitglied in der Abmahnung vorgehaltene Beitrag enthielt zum Teil Behauptungen mit einem wahren Tatsachenkern, so zur Auszahlung tariflicher Entgeltbestandteile erst mit Verzögerung und zur Vergabe von Reinigungsaufträgen an externe Dienstleister, von denen eine hohe Anzahl migrantischer Beschäftigter betroffen war. Im Übrigen handelte es sich um Werturteile, die die Grenze zu einer vom Schutz der Meinungsfreiheit aus Artikel 5 Absatz 1 Grundgesetz (GG) nicht gedeckten Schmähkritik nicht überschritten.
Auch die zwischenzeitliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses stand dem Anspruch auf Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte des klagenden Arbeitnehmers nicht entgegen. Denn es ist denkbar, dass der Arbeitnehmer bei einem anderen Arbeitgeber im Bereich des öffentlichen Dienstes tätig werden will und dieser mit seinem Einverständnis Einblick in die Personalakte erhält.
Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 06.05.2025
Aktenzeichen: 22 Ca 11081/24
Das Arbeitsgericht hat damit anders entschieden als eine andere Kammer in einem Parallelfall (Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 05.12.2024, Aktenzeichen 58 Ca 4568/24). In dem Parallelfall wurde Termin zur mündlichen Verhandlung über die Berufung beim Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg auf den 02.07.2025 anberaumt (Aktenzeichen 23 SLa 94/25).