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Dr. Christopher von HarbouRechtsnews achforderung von 160.000 EUR für Sozialversicherungsbeiträge: Dopingkontrolleure waren scheinselbstständig

achforderung von 160.000 EUR für Sozialversicherungsbeiträge: Dopingkontrolleure waren scheinselbstständig

Wird im Rahmen einer Betriebsprüfung durch die gesetzliche Rentenversicherung festgestellt, dass als freie Mitarbeiter geführte Auftragnehmer tatsächlich abhängig beschäftigt waren, kann dies zu erheblichen Nachforderungen für Sozialversicherungsbeiträge führen. Hierbei kommt es insbesondere auf Kriterien wie Weisungsgebundenheit und das Bestehen eines Unternehmerrisikos bei den Auftragnehmern an. So hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg kürzlich entschieden, dass Auftragnehmer eines Dopingkontrollunternehmens abhängig und damit sozialversicherungspflichtig beschäftigt waren, da ihre Tätigkeit inhaltlich und zeitlich maßgeblich durch die Vorgaben ihres Auftraggebers bestimmt wurde.

Ein Unternehmen, das für nationale Anti-Doping Organisationen, internationale und nationale Sportverbände sowie Sportveranstalter Dopingkontrollen – Trainings- und Wettkampfkontrollen durch Blut- und Urinproben – im Leistungssport durchführt, bediente sich neben fest angestellten Mitarbeitern auch freier Mitarbeiter, mit denen sie einen Rahmenvertrag geschlossen und denen sie Einzelaufträge erteilt hat. Der zuständige Rentenversicherungsträger führte bei dem Unternehmen im Jahr 2015 eine Betriebsprüfung für den Zeitraum 2011 bis 2014 durch. Hierbei kam sie zu dem Ergebnis, dass die fast 100 als freie Mitarbeiter geführten Dopingkontrolleure abhängig beschäftigt waren und forderte Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung in Höhe von knapp 160.000 EUR nach.

Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren wandte sich das Unternehmen im Jahr 2018 an das Sozialgericht und war dort im Dezember 2022 zunächst erfolgreich. In zweiter Instanz hat das Landessozialgericht die Beitragsnachforderung der Rentenversicherung bestätigt.

Maßgebend für das Vorliegen von abhängiger Beschäftigung war, dass die Dopingkontrolleure einem dem Unternehmen zuzurechnenden Weisungsrecht unterlagen und in einer ihre Tätigkeit prägenden Weise in deren Betriebsablauf eingegliedert waren. Weisungsgebunden arbeitet, wer nicht im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann. Zwar hatten die Dopingkontrolleure keinen konkreten Einzelweisungen des Unternehmens unterlegen. Jedoch war die konkrete Tätigkeit sowohl in zeitlicher als auch in inhaltlicher Hinsicht durch die Vorgaben des Unternehmens bzw. deren Auftraggeber geprägt. In zeitlicher Hinsicht waren die Kontrolleure durch den Rahmenvertrag verpflichtet, angenommene Aufträge entsprechend den Vereinbarungen zum Zeitpunkt der Dopingkontrolle wahrzunehmen. Diese waren bei Wettkampfkontrollen durch den Zeitpunkt des Wettkampfes bestimmt, im Fall von Trainingskontrollen durch den von den Dopingagenturen vorgegebenen Zeitraum der Kontrollen. Die inhaltlichen Anforderungen an die Kontrollen wurden maßgeblich durch die Regularien der Dopingagenturen bestimmt, die die Kontrolleure nach dem Rahmenvertrag „streng“ zu beachten hatten.

Die Tätigkeit war auch in die betriebliche Organisation des Unternehmens eingebettet. Die Zuweisung einer bei einem Athleten durchzuführenden Dopingkontrolle im Sinne einer Anbahnung des Erstkontakts ist über das Unternehmen erfolgt. Die Kontrolleure waren gegenüber den Athleten nicht als verantwortliche Stelle, sondern als ausführendes Organ der Dopingagenturen bzw. des Unternehmens aufgetreten. Da sie schließlich auch auf die von dem Unternehmen beschafften Test-Kits zurückgegriffen hatten, hatten sich die Dopingkontrolleure der infrastrukturellen Gegebenheiten des Unternehmens bedient. Dass hierbei keine Dienstpläne o.ä. erstellt wurden, die Kontrolleure jeweils nur auf Abruf tätig geworden waren und die Tätigkeit nicht am Betriebssitz des Unternehmens ausgeübt werden musste, trat demgegenüber in den Hintergrund. Ein maßgebliches, eine selbstständige Tätigkeit prägendes unternehmerisches Risiko der Dopingkontrolleure konnte demgegenüber nicht festgestellt werden. Für die Kontrolleure hatte zwar das Risiko bestanden, bei nicht erfolgreichen Kontrollversuchen nur ein reduziertes Honorar zu erhalten, auch hatten sie Hilfsmaterialien auf eigene Kosten erwerben und entsorgen müssen. Sie hatten jedoch ein pauschales Honorar pro durchgeführter Kontrolle erhalten, dies auch unabhängig davon, welche Qualität die von ihnen durchgeführten Kontrollen hatten.

Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 18.03.2025

Aktenzeichen: L 13 BA 3631/22