Änderungen im Arbeitsrecht 2026
1. Fachkräftesicherung – Beratungsangebot „Faire Integration“, Anerkennungs- und Qualifizierungsberatung
Ab dem 01.01.2026 startet das Beratungs- und Informationsangebot „Faire Integration“ auf neuer gesetzlicher Grundlage. Bislang war das Beratungsangebot Teil des ESFPlus-Förderprogramms IQ. Das Beratungsangebot richtet sich an Drittstaatsangehörige im In- und Ausland und umfasst eine unentgeltliche sowie niedrigschwellige Beratung in arbeits- und sozialrechtlichen Fragen. Es dient dem Schutz von Drittstaatsangehörigen vor Ausbeutung und Benachteiligung im Arbeitsverhältnis sowie dem Schutz von einheimischen Beschäftigten vor Unterbietungswettbewerb aufgrund von unfairen Arbeitsbedingungen. Die Kontaktdaten der Beratungsstellen sind auf der Webseite www.faire-integration.de/beratungsstellen veröffentlicht. Korrespondierend dazu tritt am 01.01.2026 die Informationspflicht für Arbeitgeber bei Anwerbung aus dem Ausland in Kraft. Danach müssen Arbeitgeber mit Sitz in Deutschland, die einen Arbeitsvertrag mit einem Drittstaatsangehörigen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland schließen, über die Möglichkeit einer Information oder Beratung informieren.
Die Bundesagentur für Arbeit wird die Anerkennungs- und Qualifizierungsberatung übernehmen. Sie wird künftig Personen mit ausländischen Berufsqualifikationen im Anerkennungsverfahren unterstützen. Diese Beratung wurde im ESF Plus-Förderprogramm „IQ – Integration durch Qualifizierung“ entwickelt. Ab dem 01.01.2029 wird die Bundesagentur für Arbeit die Aufgabe übernehmen. In Vorbereitung auf die Aufgabenübertragung beginnt am 01.01.2026 ein dreijähriger Übergangszeitraum. Währenddessen wird die Bundesagentur für Arbeit das notwendige Fach- und Erfahrungswissen zur Anerkennungs- und Qualifizierungsberatung aufbauen. Dafür arbeiten die im Programm IQ geförderten Beratungsprojekte enger und zielgerichteter mit der Bundesagentur für Arbeit zusammen.
2. Gesetzlicher Mindestlohn und geringfügige Beschäftigung
Der gesetzliche Mindestlohn beträgt ab dem 01.01.2026 brutto 13,90 EUR je tatsächlich geleisteter Arbeitsstunde. Die mit der 5. Mindestlohnanpassungsverordnung vom 05.11.2025 beschlossene Anhebung beruht auf dem entsprechenden Vorschlag der Mindestlohnkommission vom 27.06.2025.
Die Entgeltgrenze für eine geringfügig entlohnte Beschäftigung (Geringfügigkeitsgrenze) steigt mit dem gesetzlichen Mindestlohn. Die Geringfügigkeitsgrenze wird zum o1.01.2026 von 556 EUR auf 603 EUR im Monat angehoben.
Außerdem werden die zeitlichen Grenzen einer kurzfristigen Beschäftigung in einem landwirtschaftlichen Betrieb von drei Monaten oder 70 Tagen auf 15 Wochen oder 90 Arbeitstage innerhalb eines Kalenderjahres angehoben.
3. Anschlussverbot bei sachgrundlos befristeten Arbeitsverträgen
Das Anschlussverbot bei sachgrundlosen Befristungen wird für Personen, die die Regelaltersgrenze erreicht haben, aufgehoben. Ziel dabei ist, diesem Personenkreis insbesondere eine Rückkehr zum bisherigen Arbeitgeber zu erleichtern.
Es gibt auch bisher schon mehrere Möglichkeiten für eine (Wieder-)Einstellung nach Erreichen der Regelaltersgrenze. Denn eine sachgrundlos befristete Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber, eine mit Sachgrund befristete Beschäftigung oder eine unbefristete Beschäftigung sind ohne weiteres möglich.
Allein die Wiedereinstellung bei einem früheren Arbeitgeber mittels sachgrundloser Befristung war bislang nicht möglich. Grund dafür war das Anschlussverbot. Die Aufhebung des Anschlussverbots für Personen, die die Regelaltersgrenze erreicht haben, soll eine freiwillige Weiterarbeit nach Erreichen der Regelaltersgrenze einfacher machen.
4. Verlängerung der Bezugsdauer beim Kurzarbeitergeld
Die Bezugsdauer des Kurzarbeitergeldes wird auf bis zu 24 Monate verlängert. Die Regelung tritt zum 01.01.2026 in Kraft und ist längstens bis zum 31.12.2026 befristet.