Befristetes Arbeitsverhältnis mit einem Betriebsratsmitglied
Ein nach Maßgabe des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) zulässig befristetes Arbeitsverhältnis endet auch dann mit Ablauf der vereinbarten Befristung, wenn der Arbeitnehmer zwischenzeitlich in den Betriebsrat gewählt worden ist. Benachteiligt der Arbeitgeber allerdings das befristet beschäftigte Betriebsratsmitglied, indem er diesem wegen des Betriebsratsmandats keinen Folgevertrag anbietet, hat das Betriebsratsmitglied einen Anspruch auf den Abschluss des verweigerten Folgevertrags als Schadensersatz.
Eine Arbeitgeberin, die logistische Dienstleistungen erbringt, schloss Anfang des Jahres 2021 mit einem Mitarbeiter einen zunächst auf ein Jahr befristeten Arbeitsvertrag, welcher später um ein weiteres Jahr bis zum 14.02.2023 verlängert wurde. Im Sommer 2022 wurde der Mitarbeiter in den Betriebsrat gewählt. Von 19 Arbeitnehmern der Arbeitgeberin, die einen am 14.02.2023 auslaufenden befristeten Arbeitsvertrag hatten, erhielten 16 das Angebot auf Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrags. Der betreffende Mitarbeiter erhielt dieses Angebot nicht. Er forderte ebenfalls einen unbefristeten Arbeitsvertrag, was ihm die Arbeitgeberin verweigerte. Der Mitarbeiter klagte beim Arbeitsgericht. Mit seiner Klage wandte er sich gegen die Wirksamkeit der Befristung und verlangte hilfsweise die Verurteilung der Arbeitgeberin zum Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrags ab dem 15.02.2023 zu den bisherigen Bedingungen. Er machte geltend, die unterbliebene „Entfristung“ seines Arbeitsverhältnisses beruhe allein auf seiner Mitgliedschaft im Betriebsrat. Zwar habe die Arbeitgeberin mit anderen Betriebsratsmitgliedern unbefristete Arbeitsverträge geschlossen, diese hätten aber anders als der klagende Mitarbeiter nicht auf der Gewerkschaftsliste für den Betriebsrat kandidiert. Die Arbeitgeberin berief sich demgegenüber darauf, sie sei mit der Arbeitsleistung und dem persönlichen Verhalten des Mitarbeiters nicht so zufrieden gewesen, dass sie das Arbeitsverhältnis habe unbefristet fortführen wollen. Die Betriebsratstätigkeit des Mitarbeiters habe bei ihrer Entscheidung keine Rolle gespielt.
Arbeitsgericht und Landesarbeitgericht hatten die Klage abgewiesen; sie sahen die Befristung des Arbeitsvertrags als wirksam an und führten das unterlassene Angebot eines unbefristeten Folgevertrags nicht auf das Betriebsratsamt des Mitarbeiters zurück. Die Revision des Mitarbeiters beim Bundesarbeitsgericht hatte keinen Erfolg.
Die Wahl eines befristet beschäftigten Arbeitnehmers in den Betriebsrat führte nicht zur Unwirksamkeit der Befristung des Arbeitsverhältnisses. Das Bundesarbeitsgericht bestätigte insoweit seine Entscheidungen vom 05.12.2012 (Az. 7 AZR 698/11) und vom 25.06.2014 (Az. 7 AZR 847/12).
Eine solche Annahme ist auch durch das Recht der Europäischen Union nicht zwingend vorgegeben. Das einzelne Betriebsratsmitglied ist durch die Vorschrift des § 78 Satz 2 Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG), wonach es in der Ausübung seiner Tätigkeit nicht gestört oder behindert werden darf, hinreichend geschützt. Im vorliegenden Fall hatte sich das Landesarbeitsgericht in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise unter Würdigung des wechselseitigen Vortrags der Parteien die Überzeugung gebildet, dass die Arbeitgeberin dem Mitarbeiter den Abschluss eines unbefristeten Folgevertrags nicht wegen dessen Betriebsratstätigkeit verweigert hatte.
Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 18.06.2025
Aktenzeichen: 7 AZR 50/24