Berichtigung der Wählerliste für anstehende Betriebsratswahl
Das Arbeitsgericht Köln hat den Eilantrag eines Arbeitgebers, die vom Wahlvorstand aufgestellte Wählerliste für die anstehende Betriebsratswahl des Hauptbetriebs Köln zu berichtigen, zurückgewiesen. Der Arbeitgeber verlangte die Streichung von rund 100 Arbeitnehmern von der Wählerliste, weil er deren Wahlberechtigung in Zweifel zog.
Neben der Zentrale in Köln betreibt der Arbeitgeber deutschlandweit mehrere sog. Service-Center sowie Standorte in Hürth und Nürnberg. Der Arbeitgeber war der Auffassung, dass die Durchführung der Betriebsratswahl unter Einbeziehung auch vom Kölner Hauptbetrieb räumlich weit entfernter Service-Center und des Standorts Nürnberg zur Anfechtbarkeit der Betriebsratswahl führe, weil es sich dabei um selbstständige Betriebsteile i.S.d. § 4 Abs. 1 Nr. 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) handele. An den Betriebsratswahlen waren jedenfalls seit 2010 alle Arbeitnehmer des Arbeitgebers, gleich von welchem Standort, beteiligt. Dem lagen Betriebsvereinbarungen zugrunde, wonach alle Betriebsstätten einen einheitlichen Betrieb bilden. Diese hielt der Arbeitgeber für unwirksam und er wandte sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes an das Arbeitsgericht.
Das Arbeitsgericht lehnte eine Korrektur der Wählerliste ab und verwies den Arbeitgeber auf die Möglichkeit der Wahlanfechtung.
Es stand nicht mit hinreichender Sicherheit fest, dass die von dem Wahlvorstand aufgestellte Wählerliste tatsächlich fehlerhaft war. Unter Beachtung dieser Unsicherheit waren im einstweiligen Verfahren die Folgen einer Streichung von Arbeitnehmern aus der Wählerliste gegen die Folgen einer Wahlanfechtung im regulären Beschlussverfahren abzuwägen. Dabei stellte eine mögliche Wahlanfechtung das mildere Mittel dar. Andernfalls wären rund 100 Arbeitnehmer für geraume Zeit ohne betriebsverfassungsrechtliche Vertretung. Im Falle einer Wahlanfechtung hingegen sind alle betroffenen Arbeitnehmer bis zu einer gerichtlichen Entscheidung über die Wirksamkeit der durchgeführten Betriebsratswahl durch den unternehmenseinheitlichen Betriebsrat vertreten.
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Landesarbeitsgericht eingelegt werden.
Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 28.01.2026
Aktenzeichen: 9 BVGa 2/26