Betriebsratswahl: Führungskräfte in mehreren Betrieben einer unternehmensinternen Matrix-Struktur haben aktives Wahlrecht
Bei der Wahl des Betriebsrats im Betrieb Region Süd im Jahr 2022 sah der Wahlvorstand auch diejenigen Matrix-Führungskräfte als wahlberechtigt an, die Vorgesetzte der dem Betrieb Region Süd angehörenden Arbeitnehmer sind. Die Arbeitgeberin focht die Wahl an und stützte dies darauf, dass die Führungskräfte nicht wahlberechtigt seien, weil sie dem Betrieb Region Süd nicht angehörten.
Das Arbeitsgericht hatten dem Antrag der Arbeitgeberin stattgegeben und die Betriebsratswahl für unwirksam erklärt. Die Matrix-Führungskräfte seien bereits einem der vier anderen auf der Grundlage der GBV bestimmten Betriebe zugeordnet und damit ausschließlich dort wahlberechtigt; eine Mehrfach-Wahlberechtigung scheide aus. Auf die Beschwerde des Betriebsrats wurde die Entscheidung des Arbeitsgerichts vom Landesarbeitsgericht bestätigt. Auf die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats hob das Bundesarbeitsgericht die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts jedoch auf und verwies die Sache dorthin zurück.
Der Umstand, dass ein Arbeitnehmer bereits in einem Betrieb eingegliedert und damit in diesem wahlberechtigt ist, steht seiner Wahlberechtigung in einem weiteren Betrieb nicht entgegen. Es ist möglich, in mehreren Betrieben wahlberechtigt zu sein.
Ob dies vorliegend der Fall war, konnte das Bundesarbeitsgericht nicht abschließend beurteilen, da eine weitere Aufklärung des Sachverhalts durch das Landesarbeitsgericht erforderlich war, u.a. zur Wirksamkeit und zu den Maßgaben der mit der GBV festgelegten Betriebsratsstruktur sowie ggf. zur Eingliederung der Matrix-Führungskräfte in den Betrieb Region Süd. Der Rechtsstreit wurde deshalb zur nochmaligen Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.