Cloudbasierte Personal-Sodtware: Schadensersatz wegen Datenschutzverstoß
Der vorläufige Testbetrieb von Workday war in einer Betriebsvereinbarung geregelt. Danach sollte es der Arbeitgeberin erlaubt sein, u.a. den Namen, das Eintrittsdatum, den Arbeitsort, die Firma sowie die geschäftliche Telefonnummer und E-Mail-Adresse zu übermitteln. Die Arbeitgeberin übermittelte darüber hinaus weitere Daten der Mitarbeiter wie Gehaltsinformationen, die private Wohnanschrift, das Geburtsdatum, den Familienstand, die Sozialversicherungsnummer und die Steuer-ID.
Einer der betroffenen Mitarbeiter war der Ansicht, ihm stehe nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO ein immaterieller Schadenersatz wegen einer Verletzung der seit dem 25.05.2018 geltenden DSGVO i.H.v. 3.000 EUR zu, da die Arbeitgeberin die Grenzen der Betriebsvereinbarung überschritten habe.
Dasd Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht hatten die Klage abgewiesen. Dagegen wandte sich der Mitarbeiter mit einer Revision beim Bundesarbeitsgerichts. Das Bundesarbeitsgericht setzte das Revisionsverfahren aus und legte dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) mehrere Rechtsfragen betreffend die Auslegung des Unionsrechts zur Vorabentscheidung vor. Nach Beantwortung dieser Fragen durch den EuGH hatte die Revision teilweise Erfolg.
Soweit die Arbeitgeberin andere als die nach der Betriebsvereinbarung erlaubten personenbezogenen Daten an die Konzernobergesellschaft übertragen hatte, war dies nicht erforderlich i.S.v. Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f DSGVO gewesen und hatte damit gegen die DSGVO verstoßen. Der immaterielle Schaden des Mitarbeiters lag in dem durch die Überlassung der personenbezogenen Daten an die Konzernobergesellschaft verursachten Kontrollverlust. Der Mitarbeiter hatte in der mündlichen Verhandlung beim Bundesarbeitsgericht klargestellt, dass er sich nicht weiter darauf berufe, auch die Übertragung der von der Betriebsvereinbarung erfassten Daten sei nicht erforderlich gewesen. Das Bundesarbeitsgericht hatte daher nicht zu prüfen, ob die Betriebsvereinbarung so ausgestaltet war, dass die Anforderungen der DSGVO erfüllt wurden.