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Dr. Christopher von HarbouRechtsnews Darlegungspflicht des Arbeitgebers bei betriebsbedingter Kündigung

Darlegungspflicht des Arbeitgebers bei betriebsbedingter Kündigung

Läuft die unternehmerische Entscheidung letztlich nur auf den Abbau einer Hierarchieebene hinaus verbunden mit einer Umverteilung der dem betroffenen Arbeitnehmer bisher zugewiesenen Aufgaben, bedarf es dementsprechend näherer Darlegungen, damit geprüft werden kann, ob der Beschäftigungsbedarf für den betroffenen Arbeitnehmer tatsächlich entfallen und die Entscheidung weder offensichtlich unsachlich noch willkürlich ist.

Eine Mitarbeiterin war seit September 2023 zu einem Bruttomonatsgehalt von durchschnittlich 6.000 EUR bei einer Arbeitgeberin beschäftigt. Die Arbeitgeberin beschäftigt ständig mehr als zehn Arbeitnehmer im Sinne des § 23 Kündigungsschutzgesetz (KSchG). Mit Schreiben vom 30.12.2024, das der Mitarbeiterin am 31.12.2024 zuging, sprach die Arbeitgeberin gegenüber der Mitarbeitrin eine ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit Wirkung zum 31.03.2025 aus. Die Mitarbeiterin erhob Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht.

Die Arbeitgeberin erklärte, im Dezember 2024 habe die Geschäftsführung am Tag der Kündigung entschieden, die Position der Mitarbeiterin als Assistenz der Geschäftsführung ersatzlos zu streichen, da sie strukturell nicht erforderlich sei und die verbleibenden Aufgaben durch die Geschäftsführung und die Verwaltung übernommen werden könnten. Es bestehe ein betriebsbedingter Kündigungsgrund, der die Kündigung sozial rechtfertige.

Die Mitarbeiterin behauptete, dass sie als Einrichtungsleiterin tätig gewesen sei. Sie habe nicht die Tätigkeit einer klassischen „Assistenz der Geschäftsführung“ übernommen. Sie war der Ansicht, dass die Kündigung sozial nicht gerechtfertigt sei. Die Arbeitgeberin habe nicht dargelegt, dass ihre Aufgaben ersatzlos entfallen seien. Zur angeblichen unternehmerischen Entscheidung, deren Umsetzung, deren Auswirkungen auf andere Mitarbeiter sowie die Verteilung ihrer Aufgaben habe die Arbeitgeberin nicht ausreichend vorgetragen.

Das Arbeitsgericht hat der Kündigungsschutzklage stattgegeben. Das Arbeitsverhältnis der Parteien ist durch die streitgegenständliche Kündigung nicht beendet worden. Zur Überzeugung des Gericht stand fest, dass das Arbeitsverhältnis nicht aus dringenden betrieblichen Gründen i.S.d. § 1 Abs. 2 KSchG beendet worden ist.

Läuft die unternehmerische Entscheidung letztlich nur auf den Abbau einer Hierarchieebene hinaus verbunden mit einer Umverteilung der dem betroffenen Arbeitnehmer bisher zugewiesenen Aufgaben, bedarf es dementsprechend näherer Darlegungen, damit geprüft werden kann, ob der Beschäftigungsbedarf für den betroffenen Arbeitnehmer tatsächlich entfallen und die Entscheidung weder offensichtlich unsachlich noch willkürlich ist. Der Arbeitgeber muss konkret erläutern, in welchem Umfang und aufgrund welcher Maßnahmen die bisher von dem betroffenen Arbeitnehmer ausgeübten Tätigkeiten für diesen zukünftig entfallen. Er muss die Auswirkungen seiner unternehmerischen Vorgaben auf die zukünftige Arbeitsmenge anhand einer schlüssigen Prognose konkret darstellen und angeben, wie die anfallenden Arbeiten vom verbliebenen Personal ohne überobligationsmäßige Leistungen erledigt werden können (vgl. Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 16.12.2010, Az. 2 AZR 770/09).

Unabhängig davon, ob die Mitarbeiterin tatsächlich als Einrichtungsleiterin oder als Assistenz in der Geschäftsführung bei der Arbeitgeberin beschäftigt war, erfüllte die Arbeitgeberin mit ihrem Vortrag die zuvor genannten Voraussetzungen nicht. Im Streitfall lag der Entschluss der Arbeitgeberin, die Stelle der Mitarbeiterin zu streichen, taggleich mit dem Ausspruch der Kündigung. Sie hatte allein den Abbau der Stelle der Mitarbeiterin zum Gegenstand und ging einher mit einer Umverteilung der der Mitarbeiterin zugewiesenen Aufgaben auf die Geschäftsführung und die Verwaltung, mithin auch auf andere Arbeitnehmer. Es bedurfte daher der beschriebenen nähren Erläuterung dieses Entschlusses und dessen Umsetzbarkeit. Hieran fehlte es jedoch vollständig.

Durch die Arbeitgeberin war die behauptete unternehmerische Entscheidung hinsichtlich der organisatorischen Durchführbarkeit in keiner Weise dargelegt worden. Sie hatte die Auswirkungen ihrer behaupteten unternehmerischen Entscheidung für die zukünftige Arbeitsmenge anhand einer schlüssigen Prognose nicht konkret dargestellt und angegeben. Sie hatte nichts dazu ausgeführt, wie die anfallenden Arbeiten vom verbleibenden Personal ohne überobligationsmäßige Leistungen erledigt werden könnten. Es war nicht einmal dazu vorgetragen worden, wer welche Aufgaben der Mitarbeiterin konkret übernehmen sollte.

Die Arbeitgeberin hat Berufung gegen das Urteil beim Landesarbeitsgericht Köln eingelegt (Az. 6 SLa 338/25), über die noch nicht entschieden wurde.

Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg vom 26.06.2025

Aktenzeichen: 5 Ca 347/25