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Dr. Christopher von HarbouRechtsnews Direkt aufeinander folgende Erkrankungen des Arbeitnehmers

Direkt aufeinander folgende Erkrankungen des Arbeitnehmers

Ein hinreichend gewichtiges Indiz für das Vorliegen eines einheitlichen Verhinderungsfalls besteht regelmäßig dann, wenn sich an eine „erste“ Arbeitsverhinderung in engem zeitlichen Zusammenhang eine dem Arbeitnehmer im Wege der „Erstbescheinigung“ attestierte weitere Arbeitsunfähigkeit dergestalt anschließt, dass die bescheinigten Arbeitsverhinderungen zeitlich entweder unmittelbar aufeinanderfolgen oder dass zwischen ihnen lediglich ein für den erkrankten Arbeitnehmer arbeitsfreier Tag oder ein arbeitsfreies Wochenende liegt.

Ein Mitarbeiter war vom 01.03. bis 30.04.2022 als Monteur bei einem Arbeitgeber beschäftigt. Am 02.03.2022 hatte er einen Arbeitsunfall erlitten, woraufhin er bis einschließlich zum 18.04.2022 (Ostermontag) wegen Knieproblemen arbeitsunfähig war. Am 14.04.2022 meldete sich der Mitarbeiter telefonisch beim Arbeitgeber und teilte mit, dass seine Knieprobleme fortbestünden und er am 19.04.2022 einen Folgetermin bei seinem Arzt habe. Am 15.04.2022 (Karfreitag) ging beim Arbeitgeber eine Eigenkündigung des Mitarbeiters in der Probezeit zum 30.04.2022 ein.

Am 19.04.2022 wurde dem Mitarbeiter eine neue Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (Erstbescheinigung) bis zum 30.04.2022 ausgestellt. Bescheinigt wurden Rückenschmerzen. Der Arbeitgeber zahlte für den Zeitraum 19.04. bis 30.04.2022 kein Entgelt an den Mitarbeiter. Auf Anfrage des Arbeitgebers vom 29.04.2022 erfolgte eine Überprüfung durch den medizinischen Dienst, der davon ausging, dass Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit begründet seien.

Der Mitarbeiter forderte weiterhin 1.300 EUR brutto vom Arbeitgeber. Er meinte, es bestehe zwischen der Erkrankung aufgrund des Arbeitsunfalls und der weiteren Erkrankung keinerlei Zusammenhang. Ihm sei in der Notaufnahme am 19.04.2022 ärztlich bestätigt worden, dass die Knieprobleme nicht mehr bestünden. Der Name des Arztes sei ihm aber nicht bekannt. Danach sei er nach Hause gegangen, wo er sich beim Heben einer Kiste die Zweiterkrankung zugezogen habe.

Das Arbeitsgericht hat die die Klage vollumfänglich abgewiesen und ausgeführt, dass ein einheitlicher Verhinderungsfall vorliege. Das Landesarbeitsgericht hat die Entscheidung im Berufungsverfahren bestätigt.

Dem Mitarbeiter standen die geltend gemachten Ansprüche nicht zu, da von einem einheitlichen Verhinderungsfall auszugehen war, so dass der 6-Wochen-Zeitraum nicht ab dem 19.04.2022 neu begonnen hatte.

Die Begrenzung der Entgeltfortzahlung auf einen 6-Wochen-Zeitraum gilt nach dem Grundsatz der Einheit des Verhinderungsfalls auch dann, wenn während einer bestehenden Arbeitsunfähigkeit eine neue Krankheit auftritt, die ebenfalls Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat. In einem solchen Fall kann der Arbeitnehmer bei entsprechender Dauer der durch beide Erkrankungen verursachten Arbeitsverhinderung die Sechs-Wochen-Frist nur einmal in Anspruch nehmen.

Ein neuer Entgeltfortzahlungsanspruch entsteht nur, wenn die erste krankheitsbedingte Arbeitsverhinderung bereits in dem Zeitpunkt beendet war, in dem die weitere Erkrankung zu einer erneuten Arbeitsverhinderung führt. Das ist anzunehmen, wenn der Arbeitnehmer zwischen zwei Krankheiten tatsächlich gearbeitet hat oder jedenfalls arbeitsfähig war, sei es auch nur für wenige außerhalb der Arbeitszeit liegende Stunden. Maßgeblich für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit und damit für das Ende des Verhinderungsfalls ist grundsätzlich die Entscheidung des Arztes, der Arbeitsunfähigkeit – ungeachtet der individuellen Arbeitszeit des betreffenden Arbeitnehmers – im Zweifel bis zum Ende eines Kalendertags bescheinigen wird. Das gilt unabhängig davon, ob das Ende der Arbeitsunfähigkeit auf einen Arbeits- oder arbeitsfreien Tag fällt (Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 25.05.2016, Az. 5 AZR 318/15 und Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 11.12.2019, Az. 5 AZR 505/18).

Für die Darlegung und den Nachweis von Beginn und Ende einer auf einer bestimmten Krankheit beruhenden Arbeitsunfähigkeit kann sich der Arbeitnehmer zwar  zunächst auf die ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung stützen. Bringt der Arbeitgeber jedoch gewichtige Indizien dafür vor, dass sich die Erkrankungen, hinsichtlich derer dem Arbeitnehmer jeweils Arbeitsunfähigkeit attestiert worden ist, überschneiden, so ist der Beweiswert der dem Arbeitnehmer hinsichtlich der „neuen“ Krankheit ausgestellten „Erstbescheinigung“ erschüttert. Der Arbeitnehmer muss nunmehr für den Zeitpunkt der Beendigung seiner Arbeitsunfähigkeit wegen einer „früheren“ Krankheit vor Eintritt der neuerlichen Arbeitsverhinderung vollen Beweis erbringen.

Ein hinreichend gewichtiges Indiz für das Vorliegen eines einheitlichen Verhinderungsfalls besteht regelmäßig dann, wenn sich an eine „erste“ Arbeitsverhinderung in engem zeitlichen Zusammenhang eine dem Arbeitnehmer im Wege der „Erstbescheinigung“ attestierte weitere Arbeitsunfähigkeit dergestalt anschließt, dass die bescheinigten Arbeitsverhinderungen zeitlich entweder unmittelbar aufeinanderfolgen oder dass zwischen ihnen lediglich ein für den erkrankten Arbeitnehmer arbeitsfreier Tag oder ein arbeitsfreies Wochenende liegt. Dann ist es dem Arbeitgeber nahezu unmöglich, konkrete Anhaltspunkte zur Erschütterung des Beweiswerts der ärztlichen Bescheinigungen vorzutragen. Es ist dem Arbeitnehmer deshalb durchaus zuzumuten, seine Behauptung, es lägen voneinander zu trennenden Verhinderungsfällen vor, durch konkreten Vortrag und hierfür ggf. vollen Beweis zu erbringen. Dem Mitarbeiter war hier bereits der ihm obliegende schlüssige Sachvortrag nicht gelungen.

Urteil des Thüringer Landesarbeitsgerichts vom 16.12.2025

Aktenzeichen: 5 Sa 154/23