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Dr. Christopher von HarbouRechtsnews Ehemaliger Präsident des Deutschen Anwaltvereins war sozialversicherungspflichtig

Ehemaliger Präsident des Deutschen Anwaltvereins war sozialversicherungspflichtig

Der ehemalige Präsident des Deutschen Anwaltvereins (DAV) war mit dieser Tätigkeit abhängig beschäftigt und nicht ehrenamtlich tätig. Er war damit in der gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung pflichtversichert, so dass Beiträge zur Sozialversicherung gezahlt werden müssen.

Der als selbständiger Rechtsanwalt und Notar tätige Kläger ist Mitglied des DAV und wurde im Jahr 2015 von der Mitgliederversammlung zu dessen Präsidenten gewählt. Er übte das Amt vom 01.06.2015 bis zum 01.03.2019 aus. Für die Wahrnehmung seiner Aufgaben als Präsident zahlte ihm der DAV eine monatliche „Aufwandsentschädigung“.

Im Juli 2018 beantragte der DAV die Prüfung des Sozialversicherungsstatus. Die hierfür zuständige Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV Bund) kam zu dem Ergebnis, der Kläger übe als Präsident des DAV ein Beschäftigungsverhältnis aus. Hiergegen klagte der Präsident vor dem Sozialgericht. Er vertrat die Auffassung, keiner sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nachzugehen, sondern ein ehrenamtliches Wahlamt auszuüben. Seine Klage blieb ohne Erfolg.

Das Landessozialgericht hat die Entscheidung der ersten Instanz bestätigt.

Der Kläger war in den Betrieb des DAV arbeitsteilig eingegliedert und in die satzungsgemäße Ordnung eingebunden. Ihm oblag die Gesamtverantwortung für die laufenden Geschäfte. Bei der Erfüllung seiner Aufgaben war er den Entscheidungen der Mitgliederversammlung und des Präsidiums unterworfen, so dass er ihm nicht genehme Beschlüsse nicht verhindern konnte.

Es lag auch kein die Versicherungspflicht ausschließendes Ehrenamt vor. Der Kläger hat nicht unentgeltlich bzw. nur gegen einen Aufwendungsersatz ideelle Zwecke verfolgt. Vielmehr wurde ihm für seine Tätigkeit ein monatlicher Betrag zugewandt, der oberhalb der Beitragsgrenze für Gutverdiener in der Sozialversicherung liegt, so dass der Erwerbszweck in den Vordergrund tritt. Dass das Wahlamt des Präsidenten daneben auch aus selbstlosen Motiven ausgeübt wurde und die Tätigkeit im Interesse der Vereinsmitglieder lagen, schließt es nicht aus, eine versicherungs- und beitragspflichtige Beschäftigung anzunehmen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn auch allgemeine Verwaltungstätigkeiten ausgeübt und mitvergütet werden. Dies war vorliegend der Fall gewesen.

Im Deutschen Anwaltverein sind rund 65.000 Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte organisiert. Sein satzungsmäßiger Zweck ist die Wahrung, Pflege und Förderung der beruflichen und wirtschaftlichen Interessen der Rechtsanwaltschaft und des Anwaltsnotariats. Sein Ziel ist die Zusammenfassung aller Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte in Deutschland und aller deutschen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte im Ausland.

Die DRV Bund trifft auf Antrag in sog. Statusfeststellungsverfahren Feststellungen zum Erwerbsstatus und entscheidet, ob bei einem Auftragsverhältnis eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit vorliegt (§ 7a Viertes Buch Sozialgesetzbuch). Nach einer bis zum 31.03.2022 geltenden Gesetzesfassung hatte die DRV Bund zu entscheiden, ob eine Versicherungspflicht in den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung besteht.

Das Urteil des Landessozialgerichts ist noch nicht rechtskräftig. Die Revision wurde nicht zugelassen. Der Kläger kann jedoch beim Bundessozialgericht die Zulassung der Revision beantragen.

Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 09.10.2025

Aktenzeichen: L 14 BA 39/24