Ehemaliger Präsident des Deutschen Anwaltvereins war sozialversicherungspflichtig
Im Juli 2018 beantragte der DAV die Prüfung des Sozialversicherungsstatus. Die hierfür zuständige Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV Bund) kam zu dem Ergebnis, der Kläger übe als Präsident des DAV ein Beschäftigungsverhältnis aus. Hiergegen klagte der Präsident vor dem Sozialgericht. Er vertrat die Auffassung, keiner sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nachzugehen, sondern ein ehrenamtliches Wahlamt auszuüben. Seine Klage blieb ohne Erfolg.
Das Landessozialgericht hat die Entscheidung der ersten Instanz bestätigt.
Es lag auch kein die Versicherungspflicht ausschließendes Ehrenamt vor. Der Kläger hat nicht unentgeltlich bzw. nur gegen einen Aufwendungsersatz ideelle Zwecke verfolgt. Vielmehr wurde ihm für seine Tätigkeit ein monatlicher Betrag zugewandt, der oberhalb der Beitragsgrenze für Gutverdiener in der Sozialversicherung liegt, so dass der Erwerbszweck in den Vordergrund tritt. Dass das Wahlamt des Präsidenten daneben auch aus selbstlosen Motiven ausgeübt wurde und die Tätigkeit im Interesse der Vereinsmitglieder lagen, schließt es nicht aus, eine versicherungs- und beitragspflichtige Beschäftigung anzunehmen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn auch allgemeine Verwaltungstätigkeiten ausgeübt und mitvergütet werden. Dies war vorliegend der Fall gewesen.
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Die DRV Bund trifft auf Antrag in sog. Statusfeststellungsverfahren Feststellungen zum Erwerbsstatus und entscheidet, ob bei einem Auftragsverhältnis eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit vorliegt (§ 7a Viertes Buch Sozialgesetzbuch). Nach einer bis zum 31.03.2022 geltenden Gesetzesfassung hatte die DRV Bund zu entscheiden, ob eine Versicherungspflicht in den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung besteht.