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Dr. Christopher von HarbouRechtsnews Einladung zur Betriebsversammlung zum Zweck der Wahl des Wahlvorstands

Einladung zur Betriebsversammlung zum Zweck der Wahl des Wahlvorstands

Die Vorschriften § 75 Abs. 1 und § 80 Abs. 1 Nr. 7 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG), die in Bezug auf die Integration ausländischer Arbeitnehmer Aufgaben und Pflichten enthalten, richten sich an den Betriebsrat sowie – bei § 75 BetrVG – daneben an den Arbeitgeber als Betriebsverfassungsorgane. Bei den eine Betriebsratswahl initiierenden Arbeitnehmern handelt es sich aber nicht um Organe oder Funktionsträger in diesem Sinn.

Die vier Antragsteller sind Arbeitnehmer eines Unternehmens, das Nahrungsergänzungsmittel entwickelt und herstellt. In dem Betrieb sind – einschließlich Leiharbeitnehmern – etwa 280 Arbeitnehmer im Zwei-Schicht-System beschäftigt. Betriebliche Aushänge sind regelmäßig in deutscher, russischer und türkischer Sprache verfasst; von der Arbeitgeberin veranstaltete Mitarbeiterversammlungen werden regelmäßig ins Russische und Türkische übersetzt. Ein Betriebsrat ist nicht gewählt; auch existieren weder ein Gesamt- noch ein Konzernbetriebsrat.

Am 16.06.2023 hatten u.a. die Antragsteller der Arbeitgeberin mitgeteilt, eine Betriebsratswahl in die Wege leiten zu wollen. Ihrer in diesem Zusammenhang geäußerten Bitte, zur Durchführung einer Wahlversammlung einen geeigneten Raum zur Verfügung zu stellen, kam die Arbeitgeberin nach. Mit weiterem Schreiben vom selben Tag luden die Antragsteller unter der Überschrift „An alle im Betrieb Beschäftigten“ – und mit den Eingangssätzen „… in unserem Betrieb besteht bislang noch kein Betriebsrat, der die Interessen der Belegschaft vertreten könnte. Wir wollen die Wahl eines Betriebsrats ermöglichen …“ – „alle im Betrieb Beschäftigten“ zu einer Versammlung am 18.07.2023 um 14.00 Uhr ein und hingen dieses Schreiben an den üblichen Stellen aus. Das Schreiben war in deutscher Sprache verfasst und enthielt auch die Mitteilung des von der Arbeitgeberin benannten (Versammlungs-)Raums.

Auf der am 18.07.2023 durchgeführten Versammlung konnte nicht festgestellt werden, wie viele Personen während eines unternommenen Wahlversuchs vor Ort waren, ob Personen ggf. mehrfach abstimmten und wie viele Stimmen auf die einzelnen Wahlvorschläge entfielen. Es wurden mehr abgegebene Stimmzettel als angeblich anwesende Personen gezählt. Die Versammlung wurde ohne Wahlergebnis abgebrochen.

Die Antragsteller haben daraufhin beim Arbeitsgericht die Bestellung eines aus drei Mitgliedern bestehenden Wahlvorstands mit drei Ersatzmitgliedern für die Durchführung der Betriebsratswahl beantragt. Die Arbeitgeberin hat gemeint, für die arbeitsgerichtliche Bestellung des Wahlvorstands fehle es bereits am Rechtsschutzbedürfnis. Die durchgeführte Betriebsversammlung stelle eine unzulässige Teilversammlung dar. Das Einladungsschreiben hätte zudem in sog. Leichter Sprache verfasst sowie ins Russische und Türkische übersetzt werden müssen, da ein Großteil der Beschäftigten kein bzw. nur sehr schlecht Deutsch verstehe.

Die Vorinstanzen haben den Anträgen stattgegeben. Die vom Landesarbeitsgericht zugelassene Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin blieb vor dem Bundesarbeitsgericht erfolglos.

Die nach § 17 Abs. 4 BetrVG auf die gerichtliche Bestellung eines Wahlvorstands (einschließlich dessen Vorsitzenden sowie der Ersatzmitglieder) für die Betriebsratswahl gerichteten Anträge sind zulässig und begründet.

Den angebrachten Bestellungsbegehren begegneten keine Zulässigkeitsbedenken. Insbesondere bestand das erforderliche Rechtsschutzinteresse. Die erstrebte gerichtliche Bestellung eines Wahlvorstands entfaltet (weiterhin) rechtliche Wirkung. Soweit die Arbeitgeberin argumentierte, die Zulässigkeit der Begehren scheitere daran, dass weder zu der Versammlung am 18.7.2023 ordnungsgemäß eingeladen worden sei noch diese Versammlung ordnungsgemäß stattgefunden habe, hat sie übersehen, dass diese Umstände ausschließlich im Rahmen der materiell-rechtlichen Voraussetzungen für das verfolgte Rechtsschutzziel der gerichtlichen Bestellung des Wahlvorstands zu behandeln waren.

Scheitert der Versuch einer Wahlvorstandsbestellung in der Betriebsversammlung, weil diese trotz Einladung entweder nicht stattgefunden oder keinen Wahlvorstand gewählt hat, bestellt nach § 17 Abs. 4 Satz 1 BetrVG das Arbeitsgericht den Wahlvorstand auf Antrag von mindestens drei wahlberechtigten Arbeitnehmern oder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft. Die arbeitsgerichtliche Befugnis ist damit i.S. einer antragsgebundenen Ersatzbestellung gegenüber der Zuständigkeit der Betriebsversammlung subsidiär ausgestaltet.

Zu der Versammlung am 18.07.2023 war auch ordnungsgemäß eingeladen worden. Der Möglichkeit der Kenntnisnahme von der Einladung stand nicht entgegen, dass sie (nur) in Deutsch verfasst und nicht auch in die russische und türkische Sprache übersetzt war. Weder das BetrVG noch die Wahlordnung geben den zu einer Betriebsversammlung zur Wahl des Wahlvorstands Einladenden die Pflicht zur Übersetzung ihrer Einladung vor, wenn im Betrieb (auch) – der deutschen Sprache nicht mächtige – ausländische Arbeitnehmer tätig sind. Eine solche Verpflichtung folgt auch nicht aus § 75 Abs. 1 und/oder § 80 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG. Diese Vorschriften, die in Bezug auf die Integration ausländischer Arbeitnehmer Aufgaben und Pflichten enthalten, richten sich an den Betriebsrat sowie – bei § 75 BetrVG – daneben an den Arbeitgeber als Betriebsverfassungsorgane. Bei den eine Betriebsratswahl initiierenden Arbeitnehmern handelt es sich aber nicht um Organe oder Funktionsträger in diesem Sinn.

Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 24.09.2025

Aktenzeichen: 7 ABR 24/24