Einrichtung personalisierter E-Mail-Adressen für einzelne Betriebsratsmitglieder
Eine Gruppe nicht freigestellter Betriebsratsmitglieder forderte die Arbeitgeberin vergeblich auf, ihnen ebenfalls solche konfigurierten E-Mail-Adressen zur Verfügung zu stellen. Sie waren der Ansicht, diese seien notwendig, um im Rahmen ihrer Betriebsratstätigkeit angemessen mit den Arbeitnehmern kommunizieren zu können. Nennenswerte Kosten verursache dies nicht. Die Arbeitgeberin lehnte die Einrichtung derart konfigurierter E-Mail-Adressen für die nicht freigestellten Betriebsratsmitglieder ab und berief sich darauf, dass schon kein entsprechender Betriebsratsbeschluss vorliege. Die Betriebsratsmitglieder meinten, eines Beschlusses des Betriebsrats zur Einleitung dieses Verfahrens habe es nicht bedurft. Denn dieser habe nicht über die Erforderlichkeit von E-Mail-Adressen zu entscheiden. Andernfalls könnte eine Mehrheit des Betriebsrats die Bereitstellung von Sachmitteln für eine Minderheit im Betriebsrat verhindern.
Das Arbeitsgericht hatte die Anträge der Betriebsratsmitglieder zurückgewiesen. Die Betriebsrasmitglieder seien nicht aktiv legitimiert. Die Ansprüche auf Ausstattung mit Sachmitteln stünden allein dem Betriebsrat als Gremium zu. Ferner sei die begehrte Konfiguration der E-Mail-Adressen auch nicht erforderlich. Ein unbeschränkter E-Mail-Account scheine nicht betriebsüblich zu sein. Es gebe viele Möglichkeiten, mit den Arbeitnehmern in Kontakt zu treten.
Auf die hiergegen gerichtete Beschwerde der Betriebsratsmitglieder hat das Landesarbeitsgericht den Beschluss des Arbeitsgerichts abgeändert und den Anträgen teilweise stattgegeben.
Die Betriebsratsmitglieder waren antragsbefugt, da sie eigene Rechte in eigenem Namen geltend gemacht hatten und damit in ihrer betriebsverfassungsrechtlichen Position betroffen waren. Einzelne Betriebsratsmitglieder können eigene Ansprüche auf Bereitstellung von Sachmitteln aus § 40 Abs. 2 BetrVG geltend machen, sofern diese für ihre Tätigkeit als Betriebsratsmitglieder erforderlich sind. Ein Gremienbeschluss des Betriebsrats ist in solchen Fällen nicht erforderlich, wenn das Betriebsratsmitglied in eigener Verantwortung handelt. Es handelte sich hier auch nicht – wie etwa bei der Übernahme von Kosten für Schulungs- und Bildungsveranstaltungen nach den §§ 40 Abs. 1, 37 Abs. 6 und 7 BetrVG – um Ansprüche, die von Rechten des Betriebsrats abgeleitet sind.
Den Betriebsratsmitgliedern stand der Anspruch gegen die Arbeitgeberin auf entsprechend konfigurierte E-Mail-Adressen aus § 40 Abs. 2 BetrVG zu. Die Bereitstellung von personalisierten E-Mail-Adressen, die eine Kommunikation auch außerhalb der unternehmenseigenen Domain ermöglichen, kann für die Wahrnehmung betriebsverfassungsrechtlicher Aufgaben einzelner Betriebsratsmitglieder erforderlich sein i.S.d. § 40 Abs. 2 BetrVG. Der Betriebsrat als Gremium muss nicht notwendigerweise Beteiligter eines Beschlussverfahrens sein, wenn einzelne Betriebsratsmitglieder eigene, vom Gremium unabhängige Rechte geltend machen.
Dass Ansprüche aus § 40 Abs. 1 und 2 BetrVG generell nur dem Betriebsrat als Gremium zustehen, ist nicht ersichtlich. Selbst mit dem Sinn und Zweck von § 40 Abs. 1 und 2 BetrVG lässt sich dies nicht begründen. Verlangen Betriebsratsmitglieder, dass der Arbeitgeber ihnen bestimmte Sachmittel zur Verfügung stellt, und lehnt der Betriebsrat als Gremium dies (wie im vorliegenden Fall) ab, müssten die betreffenden Betriebsratsmitglieder zunächst gerichtlich gegen den Betriebsrat vorgehen mit dem Ziel, dass dieser einen positiven Beschluss über die Erforderlichkeit der Sachmittel trifft und den Arbeitgeber auffordert, diese Sachmittel zur Verfügung zu stellen. Das wäre prozessökonomisch nicht sinnvoll.