Einsicht des Betriebsrats in elektronische Personalakte nur mit Zustimmung des Arbeitnehmers
Nov. 20, 2020
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Das generelle Einsichtsrecht der Betriebsratsvorsitzenden in die elektronische Personalakte der Arbeitnehmer, das nicht von deren Zustimmung abhängig ist, verletzt die Arbeitnehmer in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht.
Beschluss des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 23.06.2020
Aktenzeichen: 3 TaBV 65/19