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Dr. Christopher von HarbouRechtsnews Einstweiliger Rechtsschutz zur Vorbereitung einer Betriebsratswahl

Einstweiliger Rechtsschutz zur Vorbereitung einer Betriebsratswahl

Das Arbeitsgericht Köln hat in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes den Antrag eines Wahlvorstands zurückgewiesen, ihm die für die Durchführung einer Betriebsratswahl erforderlichen Informationen und Sachmittel zur Verfügung zu stellen. Es handle sich bei dem Köln-Standort der Fluggesellschaft mit Sitz in Malta nicht um eine betriebsratsfähige Organisationseinheit. Zudem sei die notwendige Eilbedürftigkeit nicht gegeben.

Die Beteiligten streiten im Kern über das Vorliegen einer betriebsratsfähigen Einheit am Flughafen Köln/Bonn, wo die Arbeitgeberin, eine Fluggesellschaft mit Sitz in Malta, einen Stationierungsstandort (sog. „base“) unterhält. Der hier gewählte Wahlvorstand machte zur Durchführung einer Betriebswahl im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes einen Anspruch auf Zurverfügungstellung von Informationen und Sachmitteln geltend.

Das Arbeitsgericht hat einen solchen Anspruch des Wahlvorstands verneint.

Die angestrebte Betriebsratswahl ist wegen Verkennung des Betriebsbegriffs aller Wahrscheinlichkeit nach nichtig, weil es sich bei dem Standort in Köln nicht um eine betriebsratsfähige Organisationseinheit handelt. Das hierfür erforderliche notwendige Mindestmaß an organisatorischer Selbständigkeit hat sich auf der Basis des ermittelbaren Sachverhalts nicht erwiesen. Die dort ausgeübten rein luftverkehrsrechtlichen Funktionen sind hierfür irrelevant.

Ein betriebsratsfähiger Betriebsteil am Standort Köln/Bonn liegt nicht vor, weil es an einem Hauptbetrieb im Inland fehlt (vgl. Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 29.02.2024, Az. 3 BV 7/23, die Beschwerde hierzu ist derzeit beim Landesarbeitsgericht Köln anhängig).

Es fehlt zudem an der für ein einstweiliges Verfügungsverfahren notwendigen Eilbedürftigkeit. Der Wahlvorstand hat sich nach seiner Wahl in 2023 zunächst dafür entschieden, eine gerichtliche Klärung der maßgeblichen Vorfrage zum Vorliegen einer betriebsratsfähigen Organisationseinheit im bereits erwähnten Hauptsacheverfahren abzuwarten. Es ist nicht ersichtlich, warum nunmehr ein weiteres Abwarten auf den rechtskräftigen Abschluss dieses Verfahrens unsachgemäß oder unzumutbar sein soll.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Landesarbeitsgericht eingelegt werden.

Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 16.07.2025

Aktenzeichen: 18 BVGa 9/25