etriebliche Altersversorgung: Bundeskabinett beschließt Zweites Betriebsrentenstärkungsgesetz
So senkt der Entwurf die Hürden für eine Beteiligung an einem bestehenden Sozialpartnermodell, indem Sozialpartnermodelle künftig allen Beschäftigten im Zuständigkeitsbereich der entsprechenden Gewerkschaft offenstehen, sofern die Sozialpartner zustimmen. Dies kann die Verbreitung von Betriebsrenten insbesondere bei kleinen und mittleren Unternehmen erhöhen. Außerdem wird die Einkommensgrenze beim sogenannten „BAV-Förderbetrag“ für Beschäftigte mit geringen Einkommen moderat erhöht und künftig regelmäßig angepasst, sowie der jährliche BAV-Förderhöchstbetrag angehoben. So soll der Zugang zu Betriebsrenten für Beschäftigte mit geringen Einkommen verbessert werden. Durch regulatorische Anpassungen bei der Kapitalanlage werden außerdem Renditechancen für die Betriebsrenten erhöht.
Neben den betriebsrentenrechtlichen Regelungen werden auch punktuell Sozialgesetze geändert. So wird zum Beispiel – wie im Koalitionsvertrag vorgesehen – die Möglichkeit von Online-Wahlen bei den Sozialversicherungswahlen verstetigt und erweitert.
Pressemitteilung des Bundesministeriums für Arbeits und Soziales vom 03.09.2025