Fristlose Kündigung eines Verwaltungsleiters der Feuerwehr
Das Arbeitsgericht Duisburg hat die fristlose Kündigung eines Abteilungsleiters der Feuerwehr bestätigt. Der betroffene Mitarbeiter hatte seine Arbeitszeit vorsätzlich falsch dokumentiert, indem er in erheblichem Umfang Arbeitszeit, die vermeintlich auf seine Haupttätigkeit bei der Feuerwehr entfiel, habe „durchlaufen lassen“, obwohl er in Wahrheit einer gesondert vergüteten Nebentätigkeit nachgegangen war.
Ein Mitarbeiter war seit dem 01.08.1996 zuletzt als Leiter der Abteilung für Verwaltung, Personaleinsatz und Organisation der Feuerwehr bei einer Stadt tätig. Für seine Arbeitszeit galt ein täglicher Gleitzeitrahmen von montags bis freitags von 6.30 Uhr bis 18.30 Uhr, innerhalb derer die tariflich geschuldeten 39 Wochenstunden erbracht werden konnten. Neben seiner Tätigkeit als Verwaltungsleiter ging der Mitarbeiter einer angezeigten Nebentätigkeit nach, u.a. als Dozent in einem Studieninstitut der betreffenden Stadt. Ausweislich eines Merkblatts durften 78 Zeitstunden, d.h. 104 Unterrichtsstunden, innerhalb der Rahmenarbeitszeit ohne Nacharbeitsverpflichtung erbracht werden.
Im Zusammenhang mit seiner Haupttätigkeit stellte der Mitarbeiter regelmäßig Anträge auf Überstunden, die bewilligt und in erheblichem Umfang ausbezahlt wurden. Dabei fielen der Stadt im Jahr 2024 Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit der Dozententätigkeit auf. Das eingeschaltete Rechnungsprüfungsamt stellte fest, dass der Mitarbeiter gegenüber dem Studieninstitut Honorar u.a. für Tätigkeiten in der Zeit von 17:30 bis 20:45 Uhr abgerechnet hatte. Für diese Zeit hatte er sich nicht ausgeloggt, sondern seine Dienstzeit im Rahmen seiner Haupttätigkeit „durchlaufen lassen“. Zu diesen Überschneidungen kam es in 2024 an 26 Tagen für 50 Stunden und 54 Minuten, und in 2023 an insgesamt 72 Tagen für 165 Stunden und 4 Minuten.
Nach Anhörung des Mitarbeiters kündigte die Stadt das Arbeitsverhältnis mit dem tariflich unkündbaren Verwaltungsleiter am 15.07.2024 fristlos. Der Mitarbeiter klagte gegen die Kündigung und wandte ein, er habe deutlich über das reguläre Stundenmaß hinaus Überstunden geleistet. Der Stadt sei so kein Schaden entstanden. Vermutlich habe diese auch seine Pausenzeiten nicht berücksichtigt.
Das Arbeitsgericht hat die Kündigungsschutzklage abgewiesen.
Die fristlose Kündigung war wirksam, weil ein wichtiger Grund gemäß § 626 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vorlag. Der Mitarbeiter hat seine Arbeitszeit vorsätzlich falsch dokumentiert. Er hat in ganz erheblichem Umfang Arbeitszeit, die vermeintlich auf seine Haupttätigkeit bei der Feuerwehr entfiel, „durchlaufen lassen“, obwohl er in Wahrheit einer gesondert vergüteten Nebentätigkeit bei dem Studieninstitut nachging. Erschwerend war zu berücksichtigen, dass die Unterrichtstätigkeit zumeist in der Zeit von 17.30 Uhr bis 20.45 Uhr und damit im Wesentlichen außerhalb des Gleitzeitrahmens erbracht wurde. Diese hatte so nicht Gegenstand einer nachträglichen Zeitgutschrift sein können.
Der Einwand des Mitarbeiters, er habe quasi rund um die Uhr gearbeitet, ohne dies zu erfassen, war unerheblich. In Täuschungsabsicht angestrebte unberechtigte Zeitvorteile werden nicht dadurch gerechtfertigt, dass andere Arbeitsleistungen zwar erbracht, aber nicht verbucht wurden. Die Stadt hatte auch die Kündigungserklärungsfrist von zwei Wochen eingehalten und den Personalrat ordnungsgemäß angehört.
Urteil des Arbeitsgerichts Duisburg vom 13.11.2024
Aktenzeichen: 4 Ca 1009/24
Der Mitarbeiter hat Berufung gegen die Abweisung Klage beim Landesarbeitsgericht eingelegt und verfolgt seinen Kündigungsschutzantrag weiter. Die Berufung ist anhängig beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf unter dem Aktenzeichen 8 SLa 11/25.