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Dr. Christopher von HarbouRechtsnews Gesetzlicher Mindestlohn: Keine Erfüllung durch Firmenwagen

Gesetzlicher Mindestlohn: Keine Erfüllung durch Firmenwagen

Ein Arbeitgeber muss zusätzlich zu den wegen Überlassung eines Firmenwagens bereits entrichteten Sozialversicherungsbeiträgen auch Beiträge auf den gesetzlichen Mindestlohn zahlen. Durch die Überlassung eines Firmenwagens wird der Mindestlohnanspruch nicht erfüllt. Mit seiner vom Gesetz angeordneten Entstehung werden hierauf Sozialversicherungsbeiträge fällig. Diese sind nicht durch die wegen der Überlassung des Firmenwagens bereits gezahlten Beiträge abgegolten.

In zwei vom Bundessozialgericht entschiedenden Fällen stellten die Arbeitgeber ihren teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmern als einzige Vergütung jeweils einen Firmenwagen zur Verfügung. Hierauf führten sie Sozialversicherungsbeiträge ab. Nach Betriebsprüfungen forderte die Deutsche Rentenversicherung Bund Sozialversicherungsbeiträge nach, weil der gesetzliche Mindestlohnanspruch durch die Überlassung eines Firmenwagens (noch) nicht erfüllt sei. Die Arbeitgeber klagten gegen Beitragsfestsetzung durch die Rentenversicherung.

Die Sozialgerichte hatten die Klagen abgewiesen. Die Landessozialgerichte hatten demgegenüber die Bescheide der Rentenversicherung mit der Begründung aufgehoben, es sei beitragsrechtlich irrelevant, ob der (Mindest-)Lohnanspruch durch die Fahrzeugüberlassung erfüllt worden sei.

Dagegen legte die Rentenversicherung jeweils Revision beim Bundessozialgericht ein und machte geltend, der gesetzliche Anspruch auf Zahlung des Mindestlohns könne nicht durch eine Sachzuwendung erfüllt werden. Ein die vereinbarte Vergütung übersteigender Zufluss durch die Überlassung des Firmenwagens sei zwischen den Beteiligten rückabzuwickeln.

Das Bundessozialgericht hat den Revisionen der Deutschen Rentenversicherung Bund stattgegeben.

Der gesetzliche Mindestlohnanspruch ist durch die Überlassung eines Firmenwagens (noch) nicht erfüllt. Dem steht nicht entgegen, dass bereits Sozialversicherungsbeiträge entrichtet wurden. Ein die vereinbarte Vergütung übersteigender Zufluss durch die Überlassung des Firmenwagens ist gegebenenfalls zwischen den Arbeitsvertragsparteien rückabzuwickeln, führt aber nicht zu einer Rechtswidrigkeit der Beitragsforderung.

Urteile des Bundessozialgerichts vom 13.11.2025

Aktenzeichen: B 12 BA 8/24 R und B 12 BA 6/23 R