Gültigkeit einer sog. „Ligaklausel“
Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat der Kündigungsschutzklage eines Handball-Trainers stattgegeben, dessen Arbeitsverhältnis aufgrund einer sog. „Ligaklausel“ nach Abstieg des Vereins beendet worden war. Die Klausel sei schon wegen eines Formfehlers unwirksam. Außerdem könne nicht davon ausgegangen werden, dass es für die Vereinbarung einer auflösenden Bedingung in der Ligaklausel einen Sachgrund gab. Ob die Tätigkeit als Assistenztrainer eine Arbeitsleistung ist, die aufgrund ihrer Eigenart, etwa wegen eines besonderen Abwechslungsbedürfnisses oder eines „Verschleiß“-Effekts, die Aufnahme einer auflösenden Bedingung in den Arbeitsvertrag rechtfertigen kann, sei zweifelhaft.
Der Assistenztrainer der 1. Mannschaft eines Handballbundesligisten war seit dem 01.07.2022 bei einer GmbH, welche als Dienstleisterin den Spielbetrieb und die Vermarktung der Handballmannschaft des Vereins durchführte, angestellt. Der Arbeitsvertrag wies Unterschriftsfelder für den Assistenztrainer sowie für die beiden Geschäftsführer der GmbH auf. Unterschrieben wurde der Vertrag für die GmbH jedoch nur von einem der Geschäftsführer, wobei neben dessen Unterschrift ein Vereinsstempel gesetzt wurde. Der Arbeitsvertrag war auf vier Jahre befristet und enthielt zusätzlich folgende Ligaklausel:
„Der Vertrag besitzt ausschließlich für den Bereich der 1. Handball-Bundesliga Gültigkeit. Bei Abstieg oder Lizenzverlust/-rückgabe endet der Vertrag.“
Nachdem die Mannschaft am Ende der Saison 2023/2024 einen Abstiegsplatz belegt hatte, bezweifelte die GmbH zunächst gerichtlich die Lizenzvergabe an einen konkurrierenden Bundesligisten. Da das Gerichtsverfahren durch Vergleich ohne Lizenzentzug beendet wurde, kam es endgültig zum Abstieg des Vereins in die 2. Handball- Bundesliga.
Die GmbH informierte den Assistenztrainer daraufhin über die Beendigung seines Arbeitsverhältnisses zum 30.06.2024. Hiergegen hat dieser sich mit seiner Klage gewendet und zusätzlich Differenzvergütung geltend gemacht.
Das Arbeitsgericht gab der Klage statt. Die Berufung der GmbH blieb vor dem Landesarbeitsgericht erfolglos.
Es konnte offenbleiben, ob die in der Ligaklausel vereinbarte auflösende Bedingung hinreichend bestimmt war. Die Klausel war jedenfalls unwirksam, weil sie entgegen der gesetzlichen Vorgabe in § 21 i.V.m. § 14 Abs. 4 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nicht schriftlich vereinbart wurde. Durch das leer gebliebene Unterschriftsfeld für den zweiten Geschäftsführer erweckte der Arbeitsvertrag, in dem die Ligaklausel enthalten war, den Eindruck der Unvollständigkeit. Hinweise, die für eine Berechtigung des alleinunterzeichnenden Geschäftsführers hätten sprechen können, z.B. ein Vertretungszusatz oder ein Durchstreichen des zweiten Unterschriftenfelds, fehlten. Auch der Vereinsstempel neben der geleisteten Unterschrift ist insoweit nicht aussagekräftig.
Unabhängig davon bestanden erhebliche Zweifel, ob es für die Vereinbarung einer auflösenden Bedingung einen Sachgrund gab. Bedenken bestanden insbesondere, ob die Tätigkeit als Assistenztrainer der Handballmannschaft eine Arbeitsleistung war, die aufgrund ihrer Eigenart, etwa wegen eines besonderen Abwechslungsbedürfnisses oder eines „Verschleiß“-Effekts, die Aufnahme einer auflösenden Bedingung in den Arbeitsvertrag rechtfertigen kann.
Die Berufung der GmbH gegen die Verurteilung zur Zahlung von Differenzvergütung war bereits unzulässig.
Das Landesarbeitsgericht hat die Revision zum Bundesarbeitgericht zugelassen.
Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 23.05.2025
Aktenzeichen: 10 SLa 668/24