Hunde am Arbeitsplatz: Arbeitgeber müssen Gleichbehandlungsgrundsatz beachten
Apr. 16, 2018
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Dürfen vergleichbare Arbeitnehmer unterschiedlicher Forstämter desselben Arbeitgebers ihre Hunde mit zum Dienst bringen, so bedarf ein Verbot und damit eine Ungleichbehandlung einer sachlichen Begründung. Anderenfalls verstößt der Arbeitgeber gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz.
Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 09.08.2017
Aktenzeichen: 4 Ca 181/16